Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung, § 9
S. 128
2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung
§ 9
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB) eingetragen werden.
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Gem § 307 ABGB werden Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, dingliche Rechte genannt (dazu Spielbüchler in Rummel3, Rz 1 zu § 307; SZ 39/65). Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetz oder aus einer verbindlichen Haftung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte (obligatorische Rechte). Nach der herrschenden Lehre (siehe bei Klang 2 II 50) gewährt das dingliche Recht die unmittelbare Herrscha...