Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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7. Elektronischer Rechtsverkehr S. 768
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
RGBl Nr. 1896/217 idF BGBl I 2009/141
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Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr setzt zunächst voraus, dass eine einzige Abbuchungsermächtigung für den gerichtlichen Gebühreneinzug vorliegt, die dann dazu berechtigt, elektronische Eingaben bei sämtlichen Gerichten im gesamten Bundesgebiet einzubringen. Für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder muss ein ausgefülltes und firmenmäßig gefertigtes Anmeldeformular an die zuständige Kammer übermittelt werden und die zuständige Kammer trifft dann alle notwendigen Veranlassungen und Verständigungen. Nach deren Abschluss werden von den Kammern automatisch die für das weitere Anmeldeverfahren erforderlichen Unterlagen samt den entsprechenden Informationen zugesandt. Für alle übrigen Teilnehmer reicht die Übermittlung des Anmeldeformulars an die Telekom Austria A...