Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

7. Elektronischer Rechtsverkehr S. 768

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

RGBl Nr. 1896/217 idF BGBl I 2009/141

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Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr setzt zunächst voraus, dass eine einzige Abbuchungsermächtigung für den gerichtlichen Gebühreneinzug vorliegt, die dann dazu berechtigt, elektronische Eingaben bei sämtlichen Gerichten im gesamten Bundesgebiet einzubringen. Für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder muss ein ausgefülltes und firmenmäßig gefertigtes Anmeldeformular an die zuständige Kammer übermittelt werden und die zuständige Kammer trifft dann alle notwendigen Veranlassungen und Verständigungen. Nach deren Abschluss werden von den Kammern automatisch die für das weitere Anmeldeverfahren erforderlichen Unterlagen samt den entsprechenden Informationen zugesandt. Für alle übrigen Teilnehmer reicht die Übermittlung des Anmeldeformulars an die Telekom Austria AG aus. Für jeden Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr wird ein Anschriftencode erstellt, unter dem dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Weise er am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, in der Datenbank der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werden. Dieser wird...

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