Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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5. Baurechtsgesetz – BauRG S. 744
Gesetz vom betreffend das Baurecht (Baurechtsgesetz – BauRG)
RGBl 1912/86 idF BGBl 1990/258
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
I. Privatrechtliche Bestimmungen § 1 bis 12
II. Verfahren § 13 bis 14
III. Gebührenrechtliche Bestimmungen § 15 bis 19 (hier nicht abgedruckt)
IV. Schlußbestimmung § 20
I. Privatrechtliche Bestimmungen
§ 1.
(1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
(2) Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrekken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.
(3) Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockw...