Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Verletzung bücherlicher Rechte, § 135
S. 656 § 135
Ist ein Beteiligter durch eine nach den § 131ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der § 61ff. sind sinngemäß anzuwenden.
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Nach § 131 Abs 1 GBG kann eine gegenstandslose Eintragung (§ 8 GBG; siehe auch § 32 AllgGAG) vom Grundbuchsgericht gemäß den Bestimmungen der § 132 bis 135 von Amts wegen gelöscht (nicht die Löschung einverleibt) werden (JBl 2002, 530 = RdW 2002/596, 660 = NZ 2003/18, 54). Von der Möglichkeit einer S. 657 amtswegigen Löschung von Eintragungen nach den § 131ff GBG soll nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies zur Herstellung der Klarheit oder Übersichtlichkeit des Buchstands notwendig ist. Diese Möglichkeit soll ...