Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Öffentlichkeit; Einsichtnahme, Abschriften oder Auszüge, § 7
S. 110 § 7
(1) Das Grundbuch ist öffentlich.
(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsbeamte hat sie zu erteilen.
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Rz
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Publizität
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1
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Abschriften und Einsicht
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2
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Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
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7
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Einsichtspflicht
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8
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Vollständigkeit des Grundbuchs
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9
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Wirku... |