Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Öffentlichkeit; Einsichtnahme, Abschriften oder Auszüge, § 7

S. 110 § 7

(1) Das Grundbuch ist öffentlich.

(2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsbeamte hat sie zu erteilen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
Publizität
1
Abschriften und Einsicht
2
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
7
Einsichtspflicht
8
Vollständigkeit des Grundbuchs
9
Wirkung des Vertrauensgrundsatzes
11
Nur rechtsgeschäftlicher Erwerb ist geschützt
12
Positive und negative Seite des Publizitätsprinzips
13
Unzulässige Eintragungen
15
Irrtum bei der Eintragung
16
Flächenausmaß
17
Löschungen
18
Teilungsanspruch
19
Eintragung in einem anderen Blatt
20
Fehlende Mitübertragung
21
Zwangsversteigerung
22
Exekutiver Pfandrechtserwerb
28
Unentgeltliche Rechtsgeschäfte
29
Gutgläubigkeit
31
Urkundensammlung
35
Letzte Tagebuchzahl
36
Einsicht in Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
37
Grundbuchsmappe
38
Zeitpunkt des guten Glaubens
39
Abweichung vom Grundbuchstand
40
Pfandrechtserwerb
43
Verjährung
45
Ungültige Eintragungen
46

1

Der Bucheintrag als zwingende Form des Erwerbs von dinglichen Recht...

Daten werden geladen...