Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Unzulässige Eintragungen, § 130
S. 652 VIERTES HAUPTSTÜCK
VON DER BEREINIGUNG UND BERICHTIGUNG DES GRUNDBUCHES
Erster Abschnitt
Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen
1. Unzulässige Eintragungen
§ 130
Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.
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Grundbuchswidrige Eintragungen sind solche, die ihres ...