Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Vorlegung des rechtzeitg angebrachten Rekurses, § 124
S. 641 § 124
Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt worden ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich. Eine Rekursbeantwortung ist nicht zulässig.
1 S. 642
Beim Einlangen eines Rekurses hat das Grundbuchsgericht zunächst dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen (§ 123 Abs 1 GBG). Ein verspäteter Rekurs ist nach § 123 Abs 2 GBG von der ersten Instanz zurückzuweisen, sofern auf den Rekurs nicht die § 45ff AußStrG, insbes ...