Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Zustellungsempfänger, § 118

S. 624 Sechster Abschnitt

Von der Zustellung

§ 118

In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen S. 625 im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.

1

Nach § 118 GBG sind in jedem Beschluss des Grundbuchsgerichts (auch bei der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung; § 88 EO, Art XIII Z 2 EGEO) die Personen und die Ämter, denen er zuzustellen ist, unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten zu bezeichnen (siehe § 144 Abs 4 Geo). Ferner ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss auch eine Urkunde zuzustellen ist. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren ist die Aufnahme in den Beschluss des Grundbuchsgerichts entbehrlich.

2

Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person (Privater oder Behörde, die funktionell als Verfahrensbeteiligter tätig wird) ein behördliches Schriftstück übermittelt oder ihr Gelegenheit gegeben wird, von ihm Kenntnis zu nehmen, um ihr zu ermöglichen, die zur Verfolgung ihrer Rechte notwend...

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