Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Unterbliebene Anmerkung einer Simultanhaftung, § 107

S. 613 § 107

(1) Sollte die Anmerkung einer Simultanhaftung aus was immer für einem Grund unterblieben sein, so kann der Hypothekarschuldner um die Anmerkung ansuchen. Die hiedurch verursachten Kosten hat der Gläubiger zu ersetzen, wenn ihm diesfalls ein Verschulden zur Last fällt.

(2) Wenn ein Grundbuchsgericht bei der Bewilligung der Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechtes für eine Forderung wahrnimmt, S. 614 dass ein Pfandrecht für diese Forderung in seinen oder in den Büchern eines anderen Grundbuchsgerichtes eingetragen ist, hat es von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, die Einlage, in der das Pfandrecht eingetragen ist, als Haupteinlage anzusehen und die Grundbuchsgerichte, in deren Büchern die Forderung bereits eingetragen ist, hievon zu verständigen.

1

Ist die Anmerkung der Simultanhaftung aus was immer für einem Grund unterblieben, kann der Hypothekarschuldner selbst um die Anmerkung ansuchen. Ist dem Gläubiger ein Verschulden an dem Unterbleiben der Anmerkung anzulasten (siehe zB auch § 106 Abs 1 GBG), hat dieser die durch dieses Ansuchen verursachten Kosten zu ersetzen (dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 107 GBG Rz 3).

2

Nach § 107 Abs 2 GBG ist da...

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