Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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Änderung des Grundbuchskörpers, § 3
S. 56 § 3
(1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.
(2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.
(3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.
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Rz | |
Grundsatz der Spezialität | 1 |
Anführung der Einlagezahl | 8 |
Belastung von ideellen Anteilen | 11 |
Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft | 21 |
Zwangsverwaltung | 22 |
Zwangsversteigerung | 23 |
Einstweilige Verfügung | 24 |
Teilungsplan | 25 |
Teilung eines Grundbuchskörpers | 30 |
Ab- und Zuschreibung | 32 |
Aufforderungsverfahren | 39 |
Geringwertige Trennstücke | 41 |
Verfahren nach § 15ff LiegTeilG | 44 bis 46 |
Zustimmung der Buchberechtigten | 47 |
Teilung des herrschenden Grundstücks | 48 |
Grunddienstbarkeiten | 50 |
Rangordnungsbeschluss | 51 |
Anmerkungen | 52 |
Zuschreibung | 53 |
Vereinigung von Grundstücken | 54 |
Bildung eines Grundbuchskörpers | 56 |
Zuschreibung nach Schenkung | 60 |
Bestandsänderung eines Wohnungseigentumsobjektes | 62 |
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Der Grundsatz de...