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BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 254

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Inhalt und Bedeutung des § 254
1
II.
Aufschiebende Wirkung nach § 64 AVG und § 151 FinStrG
6
III.
Aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG und § 85 VfGG
8
IV.
Aussetzung der Vollziehung (Art 244 ZK)
17
V.
Vorläufiger Rechtsschutz nach Art 10 EGV bzw Art 4 Abs 3 EUV
18

Vorspann

I. Inhalt und Bedeutung des § 254

1

Die Stammfassung des § 254 wurde vom VfGH mit Erk vom , G 119/86, wegen Widerspruches zum rechtsstaatlichen Prinzip als verfassungswidrig aufgehoben.

Nach Ansicht des Gerichtshofes müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Es gehe nicht an, „den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur seine Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsmittels der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist. Bei Abgabenbescheiden ist dem Gesetzgeber aufgegeben, das Interesse der Gebietskörperschaften an regelmäßig fließenden Einnahmen gebührend zu berücksichtigen, gegenüber dem die Interessenposition des Abgabenschuldners Einschränkungen auf sich nehmen muß. Die vom Gesetzgeber vorzunehmende Interessenabwägung erlaubt es ihm, ein System zu schaffen, das den regelmäßigen Zufluß der Abgaben sicherstellt, die Abgabenschuldner aber nicht einseitig in Fällen belastet, in denen - trotz Bedachtnahme auf gesicherte Erfahrungstatsachen, eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis oder die Klärung von Rechtsfragen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - Tatsachen- oder Rechtsfragen echt strittig sind. In solchen Fällen ... geht es nicht an, das Rechtsschutzrisiko im echt fraglichen Bereich dem Rechtsunterworfenen vorbehaltlos aufzulasten.“

Mit BGBl 1987/312 wurde die Stammfassung des § 254 unverändert wieder in Geltung gesetzt und die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung (§ 212a) im Berufungsverfahren strittiger Abgabenbeträge geschaffen.

Für Berufungen gegen Bescheide, die wegen ihres Inhaltes keine Anwendung des § 212a ermöglichen, besteht kein vergleichbarer Rechtsbehelf (vgl Arnold, zB in SWK 1998, S 666, wonach dies verfassungsrechtlich bedenklich ist). Solche Bescheide sind zB Ablehnungen gem § 84 BAO und Aufträge gem § 10 ZustG.

2

Bescheide entfalten ihre volle Wirksamkeit dem § 254 zufolge bereits mit ihrer Rechtskraft im materiellen Sinn (somit idR mit Zustellung). Berufungen berühren die Wirkungen des Bescheides nicht (zB ; , 2007/15/0005, 0006). Ein Grundlagenbescheid kann, wie sich auch aus § 295 Abs 1 zweiter Satz und § 295 Abs 3 zweiter Satz ergibt, bereits vor Rechtskraft zu einer Maßnahme gem § 295 führen.

Wegen § 254 BAO dürfen auch Erhöhungsbescheide (zB gem Art III Abs 2 der Bewertungsgesetznovelle 1972, BGBl 1972/447) vor Rechtskraft des maßgebenden Einheitswertbescheides erlassen werden (vgl zB ).

3

Insbesondere wird die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgaben, deren festsetzender Bescheid mit Berufung angefochten ist, hiedurch nicht aufgehalten. Die Berufung hat somit keinen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit und auf die Vollstreckbarkeit der Abgabenzahlungsschulden (vgl ) sowie auf die Verwirkung von Säumniszuschlägen (, 0146). Die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212) bzw eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a) führt nach Maßgabe des § 230 zur Hemmung der Einbringung.

Wegen § 254 ist beispielsweise auch eine Haftungsgeltendmachung (§ 224) vor Rechtskraft jener Bescheide, die die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, zulässig (vgl ).

Die mangelnde Rechtskraft hindert weiters die Anwendbarkeit des § 239 Abs 2 nicht ().

4

Anträge auf aufschiebende Wirkung von Berufungen sind nach der Judikatur als Stundungsanträge (§ 212) zu deuten (vgl zB , 1237/79). Diese Judikatur ist allerdings zur Rechtslage vor der Einfügung des § 212a (Aussetzung der Einhebung) ergangen. Seither wäre die Umdeutung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung in einen Aussetzungsantrag nahe liegender insbesondere dann, wenn er den Erfordernissen des § 212a Abs 3 entsprechen sollte.

5

Aus § 254 ergibt sich kein Verbot, im Berufungsverfahren strittige Beträge gem § 212 etwa zu stunden (vgl 349/67). Der bloße Hinweis auf die Einbringung einer Berufung begründet allerdings noch keine erhebliche Härte iSd § 212 Abs 1 (). Die Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld vermag unter dem Blickwinkel eines unerledigten Rechtsmittels nur dann eine erhebliche Härte zu bedeuten, wenn der erstinstanzliche Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist (; , 2000/16/0576).

II. Aufschiebende Wirkung nach § 64 AVG und § 151 FinStrG

6

Gem § 64 Abs 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann gem § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die rechtzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 64 AVG ist für Rechtsmittel gegen Abgabenbescheide insoweit anwendbar, als hiefür das AVG gilt. Dies gilt ua bezüglich der Kammerumlage nach § 122 Abs 1 WKG (dem § 122 Abs 5 Z 5 iVm § 128 Abs 3 WKG zufolge) für Berufungen, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird. Weiters ist § 64 AVG anwendbar für derartige den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 WKG) betreffende Berufungen.

Zu § 64 AVG sowie zum Verhältnis dieser Bestimmung zum Gemeinschaftsrecht siehe zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 1210 ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 526 ff.

7

Nach § 151 Abs 2 FinStrG hat die rechtzeitig eingebrachte Berufung aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gem § 142 Abs 1 FinStrG wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.

Gem § 171 Abs 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze erst mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

III. Aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG und § 85 VfGG

8

Gem § 30 Abs 1 erster Satz VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.

Nach § 30 Abs 2 VwGG hat jedoch der VwGH auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende -öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

9

Zwingende öffentliche Interessen liegen etwa vor, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährdet oder sie erschwert erscheint (zB ; , AW 97/17/0046; , AW 94/14/0028; , AW 95/14/0005).

10

Kein unverhältnismäßiger Nachteil ist etwa ein möglicher Verzinsungsnachteil (), somit weder das Entstehen von Kreditzinsen, wenn die Abgabenschuld nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital abgestattet werden kann (zB ), noch der Entgang von Habenzinsen (zB 502ff/77, Slg 5115F; , AW 91/17/0035).

11

Während der , der Ansicht war, die (vorläufige) Bezahlung einer Steuerschuld könne gar kein unverhältnismäßiger Nachteil sein, weil im Fall der nachfolgenden Aufhebung des Bescheides durch den VwGH der bezahlte Betrag für den Beschwerdeführer nicht verloren sei, hat er in anderen Entscheidungen einen solchen Nachteil im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslage angenommen (zB AW 86/13/0018; , AW 92/15/0050).

12

Nach der Rechtsprechung trifft den Beschwerdeführer bezüglich des unverhältnismäßigen Nachteils eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl zB ; , AW 95/15/0027; , AW 95/17/0071). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (zB ); es bedarf die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten (vgl zB ; , AW 2008/17/0053; , AW 2010/17/0033).

Aufschiebende Wirkung kommt beispielsweise in Betracht für Beschwerden gegen

Abgabenfestsetzungen (zB ),

Haftungsinanspruchnahmen (zB ; , AW 94/14/0028),

Verfügungen der Wiederaufnahme (vgl zB 822/80),

Feststellungsbescheide (zB zu § 188 BAO, AW 86/13/0018).

Der Gerichtshof hat mehrfach die Ansicht vertreten, es sei im Hinblick auf die im § 254 zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers nicht möglich, einer Beschwerde gegen eine nicht verbösernde Berufungsentscheidung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl zB , verstärkter Senat; , AW 86/16/0027). Die Spruchpraxis des VwGH ist jedoch nicht einheitlich (vgl zB Schwartz, AnwBl 1994, 244, FN 55). Auch nach der genannten Entscheidung des verstärkten Senates wird gelegentlich auch bei bloß (teilweise) abweisenden Berufungsentscheidungen den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl zB ; oV, RdW 2005, 380).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig (vgl zB ; , AW 2009/16/0082).

Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden (§ 30 Abs 2 zweiter und dritter Satz VwGG).

13

§ 85 VfGG enthält dem § 30 VwGG entsprechende (großteils wortgleiche) Regelungen.

14

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass der Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen hervorzurufen vermag. Sie hat zur Folge, dass die an den bekämpften Bescheid geknüpften Wirkungen, also die Vollstreckbarkeit, die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung aufgeschoben werden (, zu § 85 VfGG). Die aufschiebende Wirkung bewirkt bei Leistungsbescheiden, dass die auferlegte Leistung vorläufig nicht zu erbringen ist, bei rechtsgestaltenden Bescheiden, dass die Rechtsgestaltung vorläufig nicht eintritt, und bei Feststellungsbescheiden, dass die Feststellung noch nicht als verbindlich gilt (, 0308).

Es haben alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn dienen und die der Entscheidung des VfGH (bzw VwGH) über die Beschwerde vorgreifen würden. Nicht nur die belangte Behörde, sondern alle Behörden haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten. Die Behörden haben die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre der angefochtene Bescheid nicht ergangen (, ImmZ 1996, 159, zu § 85 VfGG).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert nicht rückwirkend die bis dahin eingetretenen Säumnisfolgen, wie zB die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen (Stoll, BAO, 2327; ).

15

Soweit durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Zahlungsaufschub eintritt, fallen keine Zinsen an (vgl zB Arnold, AnwBl 1984, 564; RAE, Rz 343); derartige Abgaben werden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen (RAE, Rz 1469).

Zur Hemmung der Einhebungsverjährung, solange einer Beschwerde gem § 30 VwGG oder § 85 VfGG aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, siehe § 238 Abs 3 lit c BAO.

16

Zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 30 VwGG bzw § 85 VfGG siehe zB Vcelouch, ÖJZ 1997, 721 (727 ff); Keppert, in Heidinger/Bruckner, Steuern, 198 ff; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4, 786 f.

IV. Aussetzung der Vollziehung (Art 244 ZK)

17

Nach Art 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Art 244 ZK).

Zu Art 244 ZK siehe zB Alexander, AW-Prax 1996, 278 und 1997, 383; Birkenfeld, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 361 Tz 206 ff; Keppert, in Heidinger/Bruckner, Steuern, 191 ff; Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, Wien 2002, 216 ff; Alexander, in Witte, Zollkodex5, Art 244.

V. Vorläufiger Rechtsschutz nach Art 10 EGV bzw Art 4 Abs 3 EUV

18

Art 10 EGV lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe“.

„Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.“

Art 4 Abs 3 EUV lautet:

„Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.“

19

Aus Art 10 EGV leitet der EuGH ua die Pflicht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bzw zu Einschränkungen bei der Gewährung (auf nationales Recht gestützten) vorläufigen Rechtsschutzes ab (vgl zB Schima, Vorabentscheidungsverfahren, 46 f; Keppert, in Heidinger/Bruckner, Steuern, 183 ff; Kohlegger, ZfRV 1998, 89 [96]; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3, Wien 2006, 132 ff und 166 ff; Raschauer, Verwaltungsrecht3, Tz 613 ff).

20

Art 10 EGV (ebenso Art 4 Abs 3 EUV) ist Primärrecht und genießt daher Anwendungsvorrang vor nationalen Bestimmungen (wie etwa § 64 AVG, § 212a BAO, § 30 VwGG, § 85 VfGG). Primärrecht genießt auch Vorrang vor sekundärem Gemeinschaftsrecht bzw nunmehr Unionsrecht (zB Art 244 ZK; vgl zB Keppert, in Heidinger/Bruckner, Steuern, 192 f; aM Tipke/Kruse, AO, § 69 FGO Tz 14).

21

Einschränkungen der Aussetzung der Vollziehung von Verwaltungsakten (Zahlungsaufschub, Zuerkennung aufschiebender Wirkungen uÄ) bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH (zB , Rs C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest; , Rs C-465/93, Atlanta; , Rs C-334/95, Krüger; vgl zB Keppert, in Heidinger/Bruckner, Steuern, 187 ff) für die Vollziehung von - auf Gemeinschaftsrecht (bzw nunmehr Unionsrecht) gestützten - nationalen Verwaltungsakten. Danach darf eine nationale Behörde (der Zusammenfassung von Keppert, 189 folgend) die Vollziehung nur dann aussetzen, wenn

sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlungen der Gemeinschaft hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der EuGH mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt,

die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet (was bei rein finanziellen Schäden nach der Judikatur des EuGH grundsätzlich nicht der Fall ist),

sie das Interesse der Gemeinschaft an der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechtes angemessen berücksichtigt,

sie im Fall, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein finanzielles Risiko für die Gemeinschaft darstellt, die Möglichkeit hat, vom Antragsteller hinreichende Sicherheiten zu verlangen, und

sie bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des EuGH (und des Gerichtes erster Instanz) über die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft oder einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene beachtet.

Nach ua (vgl auch ), stehe Gemeinschaftsrecht (bzw nunmehr Unionsrecht) einer Aussetzung gem § 212a dann entgegen, wenn hiedurch der Effekt einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung unterlaufen würde oder Interessen der Gemeinschaft nicht angemessen berücksichtigt würden.

22

Aus der Rechtsprechung des EuGH (zB , Rs C-213/89, Factortame) ergibt sich eine (über nationales Recht wie zB § 212a hinausgehende) Pflicht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn die Gemeinschaftsrechtskonformität nationaler Verwaltungsakte zweifelhaft ist (zB Vcelouch, ÖJZ 1997, 729; Keppert, in Heidinger/Bruckner, Steuern, 200; aM Potacs, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 58).

Aus dieser Rechtsprechung leitet Keppert (in Heidinger/Bruckner, Steuern, 197) im Unterschied zu § 212a ab, dass der vorläufige Rechtsschutz zu gewähren ist

nicht nur auf Antrag,

nicht nur in Höhe der Nachforderung,

von allen Instanzen des Rechtsmittelverfahrens.

23

Die Versagung der aufschiebenden Wirkung ist hingegen zulässig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität besteht (Keppert, in Heidinger/Bruckner, Steuern, 186). Nach Potacs (JRP 1995, 193) trifft diese Pflicht nur Gerichte iSd Art 234 EGV bzw nunmehr Art 167 AEUV (somit zB den UFS, nicht aber etwa Finanzämter).

BAO | Bundesabgabenordnung

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