BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gliederung: | Tz | |
I. | Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart | 1 |
II. | Vergütungen (§ 18 Abs 2 AVOG 2010) | 9 |
I. Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
1
§ 18 Abs 1 AVOG 2010 entspricht § 13a AVOG, ergänzt um die Zuständigkeit für Rückzahlungen nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG 1988. Siehe ergänzend § 30 Abs 6 AVOG 2010.
2
Völkerrechtliche Verträge (iSd § 18 Abs 1 AVOG 2010) sind insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und Amtssitzabkommen.
3
Unter Rückzahlungen iSd § 18 Abs 1 Z 1 AVOG 2010 sind nach hA (BMF, AÖF 2000/83) Rückzahlungen von Abfuhrabgaben gem § 240 Abs 3 BAO, aber auch auf Bestimmungen eines DBA gestützte „Rückerstattungen“ von Quellensteuern zu verstehen.
„Rückerstattungen“ sehen etwa Art 23 DBA Großbritannien, Art 10 Abs 3 und 10a Abs 2 DBA Dänemark, Art 9 Abs 3 und 10 Abs 2 DBA Finnland, Art 15 Abs 3 DBA Norwegen und Art 28 Z 1 bis 5 DBA Schweiz vor. Hier stellt die betreffende Bestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens den Verfahrenstitel zur Rückerstattung dar (Staringer, in Gassner/Lang/Lechner, Methoden, 216).
4
Rückzahlungen gem § 240 Abs 3 BAO setzen voraus, dass die Abgabe zu Unrecht einbehalten wurde. Dies ist etwa der Fall, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen „nur“ dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuteilt (bzw das Recht zur Quellenbesteuerung mit einem bestimmten Prozentsatz begrenzt) und sich aus dem DBA selbst nicht die Zulässigkeit eines zweistufigen Verfahrens (Einbehaltung, Rückerstattung) ergibt. Beispiele hiefür sind Art 11 Abs 2 DBA Griechenland, Art 11 Abs 1 und 2 DBA Brasilien, Art 9 Abs 1 DBA Irland und Art 11 Abs 1 DBA Polen.
5
Soweit allerdings auf Grund einer (wenn auch DBA-widrigen) Verordnung die Einbehaltung von Quellensteuern zu erfolgen hat, geschieht dies iSd § 240 Abs 3 BAO nicht zu Unrecht, sodass diese Bestimmung kein Rechtstitel für die Rückzahlung ist (zB Ritz, SWK 2000, S 856). Zum Teil ergibt sich ein Rechtstitel für die Rückerstattung aus Bestimmungen von Verordnungen (zB § 1 Verordnung BGBl 1976/633 zum DBA Brasilien, § 1 Verordnung BGBl 1977/472 zum DBA Polen). Für solche „Rückerstattungen“ ist das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig.
6
Eine Rückzahlung gem § 240 Abs 3 BAO hat etwa auch zu erfolgen, wenn ein Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, obwohl Österreich für die betreffenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kein Besteuerungsrecht zukommt (als Folge eines DBA) oder obwohl in einem Amtssitzabkommen eine Befreiung von der Besteuerung vorgesehen ist (zB in Abschn 37 lit d des Amtssitzabkommens mit den Vereinten Nationen, BGBl III 1998/99; Abschn 37 lit d des Amtssitzabkommens mit der UNIDO, BGBl III 1998/100).
7
Die sachliche Zuständigkeit für Rückzahlungen umfasst ua die Entgegennahme der Anträge, die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, den bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag sowie die Rückzahlung des Guthabens gem § 239 BAO.
8
Weitere Zuständigkeiten des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart sind in § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92) und in § 1 EU-Quellensteuer-Zuständigkeitsverordnung (BGBl II 2006/208) vorgesehen.
II. Vergütungen (§ 18 Abs 2 AVOG 2010)
9
§ 18 Abs 2 AVOG 2010 betrifft beispielsweise Vergütungen nach
§ 1 Abs 2 VO über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse (BGBl 1979/441),
Annex III des Abkommens mit der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission (BGBl III 1997/188),
Annex II des Abkommens mit der Organisation erdölexportierender Länder (BGBl III 2001/99).