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BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 17 Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis

Christoph Ritz

1

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die

•

ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben,

•

im Inland keine Betriebsstätte haben und

•

im Inland keine Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

2

Ein Unternehmen betreibt sein Unternehmen von dort, wo sich die Leitung befindet (Stoll, BAO, 696, zu § 61 BAO aF).

Betriebsstätte ist jene nach § 29 BAO.

3

Durch die Konzentration der Zuständigkeit auf ein einziges Finanzamt (vgl ) wird vermieden, dass sich für den inländischen Abfuhrpflichtigen Zweifel ergeben können, welches Finanzamt für die Erhebung der Umsatzsteuer des ausländischen Unternehmers zuständig ist (Kolacny/Caganek, UStG3, § 27 Anm 6).

4

Das Finanzamt Graz-Stadt ist weiters nach § 27 Abs 8 letzter Satz UStG 1994 für das Zulassungsverfahren (Fisk...

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