BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 255
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Gliederung: | Tz | |
I. | Wesen und Form des Rechtsmittelverzichtes (§ 255
Abs 1) | 1 |
II. | Rechtsmittelverzicht vor Bescheiderlassung (§ 255
Abs 2) | 12 |
III. | Folgen des Rechtsmittelverzichtes (§ 255 Abs 3)
| 17 |
Vorspann
Literatur:
Stoll, Die neue Bundesabgabenordnung (VI), Ind 1962, H 15, 15 (16 f); Weiler, Wie verhalten wir uns bei einer Betriebsprüfung? SWK 1962, A Va 67 f, 69 ff und 74; Wurst, Die Berufung nach der Bundesabgabenordnung, SWK 1963, A V 7 (10); stri, Möglichkeiten des Rechtsschutzes, FJ 1967, 118 (120 f); Mayer, Der öffentlich-rechtliche Vertrag im österreichischen Abgabenrecht, JBl 1976, 632 (635 ff); Stoll, Steuerliche -Betriebsprüfung - Abgabenverfahrensrechtliche Grundsätze, Ordensnachrichten 1977, 371 (388); Eichinger, Verhaltensregeln einer Partnerschaft zwischen Steuerpflichtigen und Fiskus, SWK 1979, A VII 1 (3); Schimetschek, Der Rechtsmittelverzicht im Abgabenverfahren, FJ 1981, 89; oV, Der Rechtsmittelverzicht im -Finanzstrafverfahren, WT 1981, H 4, 2; Stoll, Änderungen im Abgabenrechtsmittelverfahren durch die Novelle 1980, BGBl 151, WT 1981, H 5, 5 (11); P.K., Wirkung des Rechtsmittelverzichts, SWK-Steuerkurier 1983, K 42; Ruppe, Konsumentenschutz und Abgabenrecht, in Konsumentenschutz im öffentlichen Recht, hrsg Schilcher/Bretschneider, Wien 1984, 210 f; Beiser, Irrtum bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts, RdW 1989, 141; Koller/Schuh/Woischitzschläger, Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, B 2, 63 f; Schimetschek, Das Abgabenberufungsverfahren, SWK-Sonderheft März 1994, 10; Ritz, Aussetzung der Einhebung und Rechtsmittelverzicht, SWK 1995, A 319; Ryda/Langheinrich, Rechtsmittelverzicht und Berufungszurücknahme im Abgabenverfahrensrecht, Teil I, FJ 1997, 201; Watzinger, in Koller/Schuh/-Woischitzschläger, Betriebsprüfung I, C 3, § 255 BAO; Blazina, Die Betriebsprüfung, SWK-Sonderheft Juni 2001, 150 ff; Schwaiger, Treu und Glauben im Abgabenverfahren, Wien 2001, 89; Blazina, Wie die Finanzbehörde eine Betriebsprüfung durchführt (Teil IV), FJ 2002, 242 (245 ff); Ehrke, Konsenstechniken, 143 ff und 268 ff; Ruppe, in Leitner (Hrsg), Finanzstrafrecht 2002, Wien 2003, 23 ff; Ehrke, ebendort, 139 ff; Blazina, in Wakounig ua, Betriebsprüfung, 1 D. 3.5; Fellner, Vereinbarungen in Steuerrecht, SWK 2005, S 986 (S 988).
Erlässe:
11 0502/134-Pr.2/82, ARD 3470/14/83; Rechtsmittelverzicht im Anschluß an die Schlußbesprechung über eine Buch- und Betriebsprüfung bzw eine Prüfung von Aufzeichnungen, AÖF 1984/129; Zurücknahme von Berufungen, SWK 2004, S 936; Formalerledigungen von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz, AÖF 2006/216, Abschn 3.2.7.
Sonstiges:
Punkt 39.16 des Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes für 1976, ÖStZ 1978, 46; Die Wirkung des Rechtsmittelverzichts im Abgabenrecht, Fachgutachten Nr 66 des Fachsenates für Steuerrecht des Instituts für -Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
I. Wesen und Form des Rechtsmittelverzichtes (§ 255 Abs 1)
1
§ 255 Abs 1 sieht den Verzicht auf die Einbringung einer Berufung vor. Er steht anderen auf Abänderungen des Bescheides gerichteten Anbringen der Partei nicht entgegen, wie zB Wiederaufnahmsanträgen (vgl zu § 20 AbgRG ) oder Anträgen auf Aufhebung gem § 299 Abs 1, auf Berichtigung gem § 293 oder § 293b (BMF, SWK 2004, S 936) oder § 293c oder auf Abänderung gem § 295a.
2
Nach § 276 Abs 4 zweiter Satz gilt § 255 auch für Vorlageanträge.
Verzichte auf sonstige Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (wie etwa auf Wiederaufnahmsanträge, auf Nachsichtsanträge, auf Rückzahlungsanträge gem § 240 Abs 3) sind gesetzlich nicht vorgesehen. Auch auf einen Devolutionsantrag (§ 311 Abs 2) kann nicht verzichtet werden.
Zur grundsätzlichen Unverzichtbarkeit subjektiver öffentlicher Rechte siehe zB Kucsko-Stadlmayer, Der Verzicht auf öffentliche Rechte, in Koja-FS, 569.
3
Legitimiert zum Rechtsmittelverzicht ist jeder, der berufungsberechtigt ist bzw im Fall eines Verzichtes vor Bescheiderlassung gegebenenfalls berufungsbefugt wäre. Eine solche Verzichtserklärung kann auch von einem Bevollmächtigten wirksam abgegeben werden (vgl zu § 20 AbgRG 539/59).
Nach dem Fachgutachten Nr 66 sei bei der Prüfung, ob im Zeitpunkt der Verzichtserklärung das Vollmachtsverhältnis aufrecht war, nicht die Aktenlage der Behörde, sondern die tatsächlichen Rechtsverhältnisse maßgebend. Sollte damit gemeint sein, ein Widerruf bzw eine Kündigung einer Vollmacht vor Abgabe der Verzichtserklärung durch den ehemals Bevollmächtigten stünde auch dann, wenn die Widerrufs- bzw Kündigungserklärung der Abgabenbehörde nicht vorher zugeleitet wird, der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes entgegen, so wäre dem entgegenzuhalten, dass nach hA eine Vollmacht solange der Behörde gegen-über „gilt“, als ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird (siehe § 83 Tz 24).
4
Der Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87), somit mündlich, zu erklären (§ 255 Abs 1 zweiter Satz).
5
Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen (§ 255 Abs 2 zweiter Satz). Diese Regelung findet sich im Anschluss an die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verzichtes vor Erlassung des betreffenden Bescheides. Der Regelungsort spricht für die Annahme der Pflicht zur Abschriftsausfolgung nur in diesem Fall. Dies ließe sich mit der Überlegung sachlich rechtfertigen, dass der Abgabepflichtige in jenen Fällen, in denen er nach Wirksamkeit eines Bescheides einen diesbezüglichen Rechtsmittelverzicht abgibt, den Bescheidinhalt kennt. Wird hingegen der Rechtsmittelverzicht vor Bescheiderlassung abgegeben, so wird für die Beurteilung der Wirksamkeit des Verzichtes eine schriftliche Unterlage über die dem Rechtsmittelverzicht zugrunde gelegten künftigen Bescheiddaten für die Partei von erhöhter Bedeutung sein.
Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes hängt übrigens nicht von dieser Abschriftsausfolgung ab (vgl Stoll, BAO, 2608).
Die Formulierung, die Abschrift sei dem „Abgabepflichtigen“ auszufolgen, erscheint zu eng, da es nicht sachgerecht erscheint, einem Verzichtenden, der nicht Abgabepflichtiger iSd § 77 ist, keine solche Abschrift auszufolgen.
Ein bedingter Rechtsmittelverzicht wäre unwirksam (vgl Stoll, BAO, 2611), etwa ein Rechtsmittelverzicht unter der Bedingung der Nachsicht (§ 236) der Abgabennachforderung.
6
Für Verzichtserklärungen gelten, ebenso wie für andere Prozesshandlungen, jene Erfordernisse, die allgemein für das Zustandekommen rechtsverbindlicher Willenserklärungen gelten ().
7
Daher setzt ein gültiger Verzicht die diesbezügliche Handlungsfähigkeit des Verzichtenden voraus. Ungültig wäre er zB bei einer schweren, den Vernunftgebrauch vorübergehend wesentlich beeinträchtigenden Störung des Geisteszustandes (vgl 89/79).
8
Ein wesentlicher Irrtum, der von der Behörde veranlasst ist, führt zur Ungültigkeit der Verzichtserklärung (vgl zB , Slg 8860A; , 92/14/0057; , 2003/14/0005). Ein Irrtum ist (nach hA zu § 871 ABGB, vgl zB Rummel, in Rummel, ABGB I3, § 871 Tz 15) durch den anderen veranlasst, wenn der andere für den Irrtum (adäquat) ursächlich war; entscheidend ist, ob der andere zur Entstehung des Irrtums so viel beigetragen hat, dass sein Vertrauen auf die Erklärung nicht schutzwürdig ist. Verschulden des anderen ist nicht erforderlich.
Nach Beiser (RdW 1989, 142) führt zur Ungültigkeit des Rechtsmittelverzichtes auch gemeinsamer Irrtum (was zu § 871 ABGB jedoch strittig ist, vgl zum diesbezüglichen Meinungsstand zB Rummel, in Rummel, ABGB I3, § 871 Tz 18).
Aus § 871 ABGB ergibt sich weiters die Beachtlichkeit eines wesentlichen Irrtums, der dem anderen (hier also der Behörde) „aus den Umständen offenbar auffallen musste“; offenbar auffallen musste ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder wenn wenigstens Verdacht geschöpft hätte werden müssen (vgl zB Rummel, in Rummel, ABGB I3, § 871 Tz 16).
9
Zur Ungültigkeit führen auch physischer oder psychischer Zwang, der die freie Willensbildung behindert, sowie Drohungen und Verweigerungen der erbetenen Bedenkzeit (vgl Stoll, BAO, 2611). Die dem Verzicht zugrunde liegenden Absichten und Beweggründe sind grundsätzlich nicht maßgeblich. Von Zwang und Drohung abgesehen kommt es auf die Motive nicht an (vgl zu § 256, ). Nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille ist maßgeblich. Die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (zB zu § 63 Abs 4 AVG, -0005, ZfVB 1988/6/2256).
10
Bei List ist auch ein Motivirrtum bedeutsam (vgl zB Rummel, in Rummel, ABGB I3, § 871 Tz 3). Unter List versteht man eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (vgl zB Rummel, in Rummel, ABGB I3, § 870 Tz 2).
Ein rechtswidriger Zwang (eine ungerechte und gegründete Furcht) liegt jedenfalls vor, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist (vgl zB Rummel, in Rummel, ABGB I3, § 870 Tz 12).
Stoll (Ind 1962, H 15, 16; vgl auch Stoll, BAO, 2611; Ryda/Langheinrich, FJ 1997, 202) erwähnt in diesem Zusammenhang die Androhung einer höheren als der vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage durch das Prüfungsorgan oder die Androhung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens für den Fall der Verweigerung der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes.
Rechtswidrig ist auch die Drohung
mit der Weiterführung der Prüfung (Stoll, BAO, 2611),
mit der Ausdehnung des Prüfungszeitraumes (Watzinger, in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Betriebsprüfung I; C 3, § 255, Abschn 3.5; BMF, AÖF 2006/216, Abschn 3.2.7),
mit einer Anzeige gem § 48b Abs 2 BAO oder gem § 80 Abs 1 StPO.
11
Der Verzicht kann sich nur auf den Spruch des Bescheides beziehen. Ein Verzicht, der sich nur auf einen Teil des Spruches bezieht (Teilverzicht), wäre unzulässig und unwirksam (zB Stoll, BAO, 2608). Hingegen ist es zulässig, in einem Betriebsprüfungsverfahren nur hinsichtlich einiger (aber nicht aller) Bescheide einen Rechtsmittelverzicht abzugeben (aM Weiler, SWK 1962, A Va 69, wonach der Rechtsmittelverzicht nur entweder für das gesamte Prüfungsergebnis oder gar nicht abgegeben werden kann).
II. Rechtsmittelverzicht vor Bescheiderlassung (§ 255 Abs 2)
12
Während nach § 63 Abs 4 AVG und nach § 154 FinStrG ein Rechtsmittelverzicht erst nach Erlassung des Bescheides zulässig ist, ermöglicht § 255 Abs 2 BAO die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes bereits vor Erlassung des betreffenden Bescheides.
13
Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist jedoch nur rechtswirksam, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt war.
14
Als Inhalt des zu erwartenden Bescheides ist der Inhalt des Spruches gemeint. Dafür spricht, dass sich der Verzicht nur auf den Spruch des Bescheides bezieht und dass die für Abgabenbescheide geltende speziellere Regelung nur Teile des Spruches aufzählt (dass insbesondere die Begründung bei Abgabenbescheiden dem Verzichtenden nicht bekannt sein muss, hingegen bei anderen Bescheiden sehr wohl, wäre sachlich nicht zu rechtfertigen).
Bei Abgabenbescheiden ist ausdrücklich geregelt, dass die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe sowie die Abweichungen von der bisherigen Festsetzung bekannt sein müssen. Diese Abweichungen werden in der Praxis (vgl Vordruckmuster in AÖF 1984/129) lediglich auf die Abweichungen in der Abgabenfestsetzung bezogen, wofür die übliche Terminologie (wonach Abgaben „festgesetzt“ werden, während Bemessungsgrundlagen „festgestellt“ werden) spricht. Die Daten, die bei Abgabenbescheiden dem Verzichtenden bekannt sein müssen, sind Spruchbestandteile, wozu auch die Nachforderung bzw Gutschrift gehört.
Dass im Gesetz eine Sonderregelung für Abgabenbescheide besteht, erklärt sich wohl daraus, dass die Fälligkeit nicht zu nennen ist, obwohl auch sie Spruchbestandteil (und damit Inhalt des Bescheides) wäre.
Bei noch nicht veranlagten Abgaben ergibt sich die Nachforderung bzw Gutschrift in Relation zu allfälligen Vorauszahlungen und nicht im Vergleich zu den Abgaben, die sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung ergeben würden (vgl Fachgutachten Nr 66, wo eine diesbezügliche Praxis als im Gesetz nicht gedeckt qualifiziert wird). Dem ist zuzustimmen. Inkonsequent erscheint jedoch, wenn im genannten Gutachten als Konsequenz dennoch ua die Angabe der Abgaben, die sich laut Erklärung ergeben hätten (neben der Angabe der Vorauszahlungen), gefordert wird. Die Höhe der Abweichungen iSd § 255 Abs 2 erster Satz entspricht somit nicht dem sog Mehrergebnis (bzw Minderergebnis) der Betriebsprüfung.
15
Zur Bedeutung des Rechtsmittelverzichtes äußerte sich das BMF (, 11 0502/134-Pr.2/82) wie folgt: „Er kommt dann in Betracht, wenn zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen Übereinstimmung über die Prüfungsfeststellungen und ihre abgabenrechtliche Würdigung besteht. Der Rechtsmittelverzicht ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, das Abgabenverfahren zu vereinfachen. Beim Abschluß einer Betriebsprüfung eingesetzt vermag er die Prüfungsdauer zu verkürzen, der Bericht kann vereinfacht und die Auswertung des Berichtes beschleunigt werden“.
16
§ 255 Abs 2 BAO ist nicht nur für im Zuge von Schlussbesprechungen abgegebene Rechtsmittelverzichte von Bedeutung, sondern etwa auch für § 32 GebG und für § 10 Abs 1 KGG 1992. In beiden Fällen setzt die Erlassung mündlicher Abgabenbescheide ua einen Rechtsmittelverzicht des Abgabenschuldners voraus.
III. Folgen des Rechtsmittelverzichtes
17
Der vor Bescheiderlassung abgegebene Rechtsmittelverzicht bindet nach Stoll (BAO, 2612) nur die Partei. Die Behörde kann dennoch im Bescheid von den der Verzichtserklärung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen abweichen; diesfalls wird allerdings der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam (vgl zu § 20 AbgRG ). Einer solchen behördlichen Bindung stünde insbesondere entgegen, dass die Abgabenbehörde über Abgabenansprüche nicht etwa durch Vergleich verfügen kann (vgl zB , wonach Abgabenansprüche öffentlichrechtlicher Natur nicht vergleichsfähig iSd § 1380 ABGB sind). Anders nunmehr insb Ehrke (Konsenstechniken, 144; ebenso Fellner, SWK 2005, S 988), wonach dem Rechtsmittelverzicht ein öffentlichrechtlicher Vertrag zugrunde liegt.
18
Der Rechtsmittelverzicht hat Rechtsfolgen nur für (bzw gegen) denjenigen, der ihn abgegeben hat. Gibt ein Gesamtschuldner einen Rechtsmittelverzicht ab, so hat dies auf die Rechtsmittelbefugnis der anderen Gesamtschuldner keine Auswirkung (vgl zB Stoll, BAO, 2609). Der Rechtsmittelverzicht eines Gesamtschuldners hindert ihn nicht, der Berufung eines anderen Gesamtschuldners gem § 257 beizutreten (vgl zB Fachgutachten Nr 66). Ebenso wenig beeinträchtigt im Feststellungsverfahren (§ 188) der von der Gesellschaft (Vertreter gem § 81) abgegebene Verzicht die Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschafters (Ritz, SWK 1995, A 320).
19
Gem § 255 Abs 3 erster Satz ist eine trotz Verzichtes eingebrachte Berufung unzulässig (§ 273). Sie ist nach § 273 Abs 1 lit a mit Bescheid zurückzuweisen.
20
„Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt“ (§ 255 Abs 3 zweiter Satz). Wird daher trotz wirksamen und gültigen Rechtsmittelverzichtes eine rechtzeitige, hinsichtlich der Fälligkeit zulässige und mängelfreie Berufung eingebracht, die sich gegen die Höhe der Abgabe sowie gegen ihre Fälligkeit richtet, so ist eine Berufung mit zwei Bescheiden zu erledigen, nämlich eine meritorische Berufungserledigung hinsichtlich der strittigen Fälligkeit, ansonsten Zurückweisung (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 255 Anm 12).
21
Wird bei einem vor Erlassung des Bescheides abgegebenen Rechtsmittelverzicht eine -positive Rechtsmittelbelehrung angebracht, so ist dies wegen § 93 Abs 4 zweckmäßig, um einen längerwährenden Schwebezustand zu verhindern (vgl zB ; Ellinger ua, BAO3, § 255 Anm 8). Fehlte sie oder wäre sie negativ, so würde dem § 93 Abs 4 zufolge die Rechtsmittelfrist nicht beginnen. Damit würde die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit bzw der Ungültigkeit des Rechtsmittelverzichtes nicht beginnen, was einen mehrjährigen Schwebezustand zur Folge hätte.
22
Eine allfällige Unwirksamkeit bzw Ungültigkeit des Rechtsmittelverzichtes ist in einer Berufung gegen den betreffenden Bescheid geltend zu machen (vgl zu § 20 AbgRG ). Das spricht dafür, dass auch ein solcher Bescheid, der nach Abgabe des Rechtsmittelverzichtes erlassen wird, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig wird.
23
Der (gültige) Rechtsmittelverzicht ist weder zurücknehmbar noch widerrufbar (zB , ZfVB 1995/3/1118).
24
Zur allfälligen Bedeutung des gem § 255 abgegebenen Rechtsmittelverzichtes im Finanzstrafverfahren siehe zB Fachgutachten Nr 66; oV, WT 1981, H 4, 2; Stoll, BAO, 2612.
25
Rechtsmittelverzichte sind vorgesehen im § 32 GebG, § 10 Abs 1 KGG 1992 und § 108 Abs 2 ZollR-DG.
26
Zum Verzicht auf die Erhebung eines Einspruches siehe § 145 Abs 3 FinStrG. Zum Rechtsmittelverzicht siehe § 154 FinStrG.