Suchen Kontrast Hilfe
BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 8

Christoph Ritz

Literatur:

Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 81 ff und 126 ff; Ellinger, Abgabenrechtliche Haftung der Organe von Kapitalgesellschaften, in Bauer-FS, Wien 1986, 25; Taucher, Erbschaften, Umsatzsteuer-Verkehrsteuern, Wien 1992, 71; Werndl, Steuerrecht, Rz 266; Arnold, Schuld und Haftung, 17 ff; Stoll, Ermessen im Steuerrecht2, Wien 2001, 397 ff.

1

Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann (Ellinger ua, BAO3, § 8 Anm 1). Eine Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache, auch dem Eigentum, vor, „weil das höherstehende Gemeinschaftsinteresse diesen Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen ermöglicht“ (

BAO | Bundesabgabenordnung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.