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BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 207

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Begriff, Zweck
1
II.
Anwendungsbereich
7
III.
Verjährungsfrist
11
IV.
Verjährung bei hinterzogenen Abgaben
14

I. Begriff, Zweck

1

In der BAO sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen. Die Bemessungs-(Festsetzungs-) Verjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Der im § 238 geregelten Einhebungsverjährung unterliegt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen.

2

Die Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes (so jedoch Stoll, WBl 1987, 108), sondern solche des Verfahrensrechtes (, 0147; , 2003/16/0138; , 2003/16/0093; , 2006/15/0004; Rathgeber, SWK 2005, S 87; vgl zB Achatz, Verjährung, in Aktuelles zum Finanzstrafrecht, 78). Daher führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches, sondern lediglich zum Verlust des Rechtes, diesen Anspruch geltend zu machen...

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