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BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 186

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Einheitswertbescheide
1
II.
Unterbleiben von Einheitswertfeststellungen
9
III.
Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung
10
IV.
Erhöhungsbescheide
13
V.
Bedeutung der Einheitswerte
16
VI.
Einsichtnahme durch Gemeinden (§ 186 Abs 4)
19

Vorspann

I. Einheitswertbescheide

1

Einheitswerte sind bescheidmäßig festzustellen über wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten iSd Bewertungsgesetzes. Solche wirtschaftliche Einheiten sind nach § 19 BewG:

land- und forstwirtschaftliche Betriebe,

(nach BGBl 1993/818 zumindest grundsätzlich - Ausnahmen siehe Schartel-Hlavenka, ecolex 1996, 701 - nur mehr für die Zeit vor ) gewerbliche Betriebe und

Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören.

Wirtschaftliche Untereinheiten sind nach § 19 BewG Grundstücke und Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören.

2

Einheitswertbescheide sind für die genannten wirtschaftlichen Einheiten (Untereinheiten) nur zu erlassen, wenn und soweit dies für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Sie sind somit zB nicht zu erlassen, wenn eine Festsetzung abgeleiteter Abgaben (bzw eine Abänderung solcher Abgabenbescheide) wegen Eintritts der Bemessungsverjährung (§ 207) nicht mehr zulässig ist (vgl zB FJ-LS 83/1993; aM , wonach Einheitswertbescheide nicht deswegen rechtswidrig sind, wenn und weil sie nach Ablauf der für die abgeleiteten Abgaben geltenden Verjährungsfristen ergehen) oder wenn etwa als Folge von Freibeträgen keine Abgabepflicht besteht (Stoll, BAO, 1969).

3

Im Spruch von Einheitswertbescheiden ist abzusprechen über

die Art des Bewertungsgegenstandes (der wirtschaftlichen Einheit bzw Untereinheit),

den Stichtag für die Wertermittlung,

die Höhe des Einheitswertes sowie die

Zurechnung.

4

Die Zurechnung wirtschaftlicher Einheiten (Untereinheiten) richtet sich nach § 24. Ist die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) mehreren Personen zuzurechnen (zB gem § 24 Abs 1 lit e bei Gesamthandeigentum), so hat der Einheitswertbescheid im Spruch festzustellen, wie sich der festgestellte Betrag auf die einzelnen Beteiligten verteilt.

Auch wenn unter Personen üblicherweise nur physische und juristische Personen verstanden werden, wird eine Zurechnung an Personenvereinigungen(-gemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB OG) als Beteiligte in Betracht kommen; somit wird § 186 zumindest analog auch auf die genannten Gebilde als Beteiligte anzuwenden sein (im Ergebnis glA Stoll, BAO, 1970; Ellinger ua, BAO3, § 186 Anm 17).

Ist die gemeinschaftliche Beteiligung (Personenvereinigung) im Zeitpunkt der Erlassung des Einheitswertbescheides bereits beendigt, so ist unter Beachtung des § 81 Abs 6 und 7 nach § 191 Abs 2 vorzugehen.

5

Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als eine wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (§ 2 Abs 2 BewG). Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 24 BewG und aus § 31a BewG (Pächteranteil, aufgehoben mit BGBl 1993/818).

6

Einheitswertbescheide sind lediglich über im Inland gelegene wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) bzw über die inländischen Teile von teils im Inland, teils im Ausland gelegenen Bewertungsgegenständen zu erlassen (Stoll, BAO, 1970).

7

Die örtliche Zuständigkeit für die Erlassung von Einheitswertbescheiden regelt § 22 Abs 2 Z 2 AVOG 2010 (Lagefinanzamt).

8

Nach § 191 Abs 1 lit a ergeht der Einheitswertbescheid an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung(-gemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat.

Einheitliche Einheitswertbescheide wirken gem § 191 Abs 3 lit a gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind; zur Zustellfiktion für solche Bescheide siehe § 101 Abs 3.

8a

Die Zustellfiktion des § 101 Abs 3 setzt ua voraus, dass die Zustellung an eine nach § 81 vertretungs-befugte Person erfolgt. In der Verwaltungspraxis der letzten Jahrzehnte wurde diese Rechtslage idR nicht beachtet und die Zustellung an irgendeinen Miteigentümer verfügt. Daher waren solche als Einheitswertbescheide gedachte Schriftstücke keine Bescheide (absolut nichtige Verwaltungsakte). Siehe nunmehr die „Sanierung“ im § 86 Abs 11 BewG (idF AbgÄG 2004; gilt für vor dem 1. Jänner 2005 zugestellte Schriftstücke).

§ 86 Abs 11 BewG lautet: „(11) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden.“

Die Neufassung wird von Fischerlehner (taxlex 2005, 28) aus rechtspolitischer bzw verfassungsrechtlicher Sicht wie folgt beurteilt: „Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Vorgangsweise drängen sich auf“.

„Das Rechtsschutzinteresse der betroffenen Personen ist insoweit bedenklich beeinträchtigt, da faktisch keine Berufungsmöglichkeit gegen die nicht wirksam ergangenen Feststellungsbescheide gegeben ist. Niemand kann verpflichtet werden, gegen einen nichtigen Rechtsakt vorzugehen. Vielmehr würde ein derartiges Vorgehen von vornherein zum Scheitern verurteilt sein und zwangsläufig mit einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO enden. Greift der Gesetzgeber derart in die Rechtsschutzinteressen von Personen ein, indem bisher nichtige behördliche Akte per Gesetz mit Rechtswirksamkeit ausgestattet werden, wird das rechtsstaatliche Prinzip stark strapaziert.“

8b

Zur Wirkung von Einheitswertbescheiden gegenüber dem Rechtsnachfolger (Nachfolger im Besitz) siehe § 191 Abs 4; zur diesbezüglichen Zustellfiktion siehe § 97 Abs 2.

8c

Für § 44 Abs 1 FLAG (Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) besteht eine Bindung an die im Einheitswertbescheid vorgenommene Qualifizierung einer wirtschaftlichen Einheit als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ().

II. Unterbleiben von Einheitswertfeststellungen

9

Einheitswertbescheide sind bei fehlender abgabenrechtlicher Bedeutung nicht zu erlassen (siehe Tz 2).

III. Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung

10

Die Einheitswerte sind jeweils zum Hauptfeststellungszeitpunkt festzustellen. In welchen Zeitabständen Hauptfeststellungen stattzufinden haben, ist im § 20 BewG geregelt (vgl ergänzend die Verschiebungen dieser Zeitpunkte zB durch Art IV des AbgÄG 1991, BGBl 1991/695, durch Art II Z 1 des BG BGBl 1993/12 und durch § 20a BewG).

11

Wann Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibungsbescheide zu erlassen sind, ergibt sich aus § 21 BewG (bzw aus § 193 BAO).

12

Nach § 22 BewG sind Einheitswerte nachträglich festzustellen (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird, oder wenn für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.

IV. Erhöhungsbescheide

13

Mehrfach wurde eine lineare Erhöhung von Einheitswerten angeordnet (durch Art III des BG BGBl 1972/447 zum und , Art II des BG BGBl 1979/318 zum und durch Abschn XII Art II des AbgÄG 1982, BGBl 1982/570, zum ).

14

Diesfalls sind von den Einheitswertbescheiden abgeleitete Erhöhungsbescheide zu erlassen. Solche Bescheide treten zum Einheitswertbescheid hinzu; ihr Spruch erschöpft sich in der Erhöhung der Einheitswerte. Sie sind somit nur hinsichtlich der Erhöhung (nicht aber zB hinsichtlich der Zurechnung oder der Art der wirtschaftlichen Einheit) mit Berufung anfechtbar (vgl ).

15

Erhöhungsbescheide entfalten nur dann rechtliche Wirkungen, wenn die vorangegangenen Bescheide über den Einheitswert dem Empfänger des Erhöhungsbescheides gegen-über wirksam ergangen sind (vgl ; Stoll, BAO, 1973).

V. Bedeutung der Einheitswerte

16

Aus § 1 Abs 2 BewG ergibt sich, für welche Abgaben Einheitswerte Bedeutung haben. Solche Abgaben sind zB die Grunderwerbsteuer, die Grundsteuer, die Stiftungseingangssteuer sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer; allerdings ist das Betriebsvermögen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mit dem Einheitswert des Betriebsvermögens zu bewerten (zB ).

An Einheitswerte knüpfen auch die §§ 16 Z 8 lit b und 17 Abs 5 Z 2 lit a und Z 3 EStG 1988 sowie § 6 Abs 1 GrEStG 1987 an. Eine Bindung an den Einheitswert besteht (bestand) nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG idF vor BGBl 1994/629 (zB ; , 97/16/0005). Siehe weiters Schartel-Hlavenka, ecolex 1996, 701.

17

Bedeutsam sind Einheitswerte überdies für sozialversicherungsrechtliche Zwecke (zB gem §§ 2 Abs 2, 23 und 140 BSVG, vgl zB Hahnl, SozSi 1992, 153), für § 12 Abs 6 lit b AlVG, für § 36 AlVG und für den Einkommensbegriff des § 8 StudienförderungsG 1992 (vgl auch § 10 StudienförderungsG 1992 und § 6 StudienbeihilfenG 1983 betreffend Pauschalierungsausgleich). Siehe weiters bei Schartel-Hlavenka (ecolex 1996, 703 f).

18

§ 186 Abs 1, 2 und 3 gilt nach derzeitiger Rechtslage nur für Abgabenbehörden des Bundes. Von ihnen erlassene Einheitswertbescheide sind mittelbar für Landes- und Gemeindeabgaben bedeutsam, wenn solche Abgaben an (vom Einheitswert abgeleitete) Messbetragsbescheide anknüpfen. Dies ist vor allem bei der Grundsteuer der Fall.

VI. Einsichtnahme durch Gemeinden (§ 186 Abs 4)

19

§ 186 Abs 4 (idF AbgVRefG) wird in 38 BlgNR 24. GP, 10 wie folgt begründet:

„Die Gemeinden benötigen für Zwecke der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes. Die automationsunterstützte Einsichtnahme stellt auch eine Vereinfachung für die Abgabenbehörden dar, da künftig Gemeinden für die Berechnungsgrundlagen kein Amtshilfeersuchen mehr stellen müssen. Die Regelung dient daher der Verfahrensökonomie.“

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