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BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 10

Christoph Ritz

Literatur:

Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, Wien 1971, 75; Kopecky, Abgabenrechtliche Haftung der Unternehmensführung, ÖStZ 1973, 86.

Erlässe:

Haftungen gemäß den §§ 9 bis 16 BAO, AÖF 2006/186, Abschn 3.

1

Durch § 10 soll der Vertretene „zur Wahl eines solchen Vertreters veranlaßt werden, die eine reibungslose Abwicklung des Verfahrens und Hereinbringung der Steuer ohne rechtswidrige Störungen und Verzögerungen erwarten läßt“ (Kopecky, Haftung, 77).

Bei der Ermessensübung werden vor allem die Nachrangigkeit von Haftungen sowie allfälliges Auswahl- und Kontrollverschulden des Vertreters bedeutsam sein (BMF, AÖF 2006/186, Abschn 3).

2

Die Ausnahme hinsichtlich Strafen, die gegen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschafts-treuhänder verhängt werden, wurde normiert, da man einem Abgabepflichtigen kein Auswahlverschulden anlasten wo...

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