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BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 235

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Löschung
1
II.
Widerruf der Löschung
6
III.
Weitere Fälle von Abschreibungen
8
IV.
Finanzstrafverfahren
9

Vorspann

Literatur:

Hinterleitner, Beiträge der Finanzverwaltung zur Firmensanierung, ÖGWT 1986, H 1-2, 3; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung, 235 f; Bachl, Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten führt nur bei Sanierungsabsicht zu einem Sanierungsgewinn, ecolex 1999, 855; Werndl, Steuerrecht, Rz 280 ff; Fröhlich/Unger, Steuerfestsetzungen im Rahmen von Insolvenzverfahren, SWK 2005, S 853 (S 857).

Erlässe:

RAE, Rz 1600 ff.

I. Löschung

1

Eine Löschung setzt voraus, dass nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich auch in Hinkunft die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gegeben ist. Bei vorübergehender Uneinbringlichkeit kann die Einbringung der Abgabe gem § 231 ausgesetzt werden.

2

Auf eine Löschung besteht kein Rechtsanspruch der Partei (zB ; , 2007/13/0086; ...

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