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BAO | Bundesabgabenordnung
Christoph Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

4. Aufl. 2011

Print-ISBN: 978-3-7073-1953-8

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Christoph Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 113

Christoph Ritz

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Gliederung:
Tz
I.
Rechtsbelehrungspflicht gem § 113
1
II.
Weitere Belehrungspflichten
8

Vorspann

Literatur (zu § 113 BAO bzw § 13a AVG):

Ellinger, Die Novelle zur Bundesabgabenordnung, FJ 1980, 96; Davy, Zur Rechtsbelehrung im Verwaltungsverfahren (§ 13a AVG), ÖGZ 1983, 58; Öhlinger, 60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze-Verwaltungsstrafrechtsreform: Sind die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze noch zeitgemäß? 9. ÖJT, Band I, 2. Teil, Wien 1985, 28; Weber, Die Verpflichtung der Finanzämter zur Auskunftserteilung, ÖStZ 1996, 431 (433); Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 360 ff; Werndl, Steuerrecht, Rz 329 f; Blazina, Die Betriebsprüfung, SWK-Sonderheft Juni 2001, 41; Schwaiger, Treu und Glauben im Abgabenverfahren, Wien 2001, 64; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13a; Lenneis, Parteirechte im Abgabenverfahren, in Holoubek/Lang, Grundsätze, 431 (447); Ritz/Koran, Advance Ruling - Der Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO, SWK-Spezial April 2011, 17; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 118 Rz 140 ff.

I. Rechtsbelehrungspflicht gem § 113

1

Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts; daher besteht keine Verpflichtung, zB Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Einreichung von Abgabenerklärungen zu erteilen (; , 2000/16/0592).

Nach Öhlinger (60 Jahre Verwaltungsverfahrensgesetze, 29) darf diese Einschränkung nicht zu eng interpretiert werden; eine Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung sei zB auch die Belehrung über das Erfordernis eines Antrages, auch wenn sich dieses aus dem materiellen Recht ergibt, oder über eine materiellrechtliche Befristung eines solchen Antrages (ebenso ).

2

Die Behörde ist nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (zB ; , 99/17/0313; , 95/17/0090). Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben (; , 95/17/0090) oder Anleitungen dahin gehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre ().

Die Anleitungspflicht des § 113 erstreckt sich auch nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen nahe zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiellrechtlichen Beurteilung führen könnten (; , 2002/13/0077).

3

Für die Auslegung des § 113 ist die Unterscheidung zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht von Bedeutung. Das Verfahrensrecht definiert der VwGH als jene Normen, die die Feststellung der Rechtsregeln und deren Durchsetzung zum Inhalt haben, die also den Weg regeln, auf dem aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedrigerer Stufe erzeugt wird (). Dazu gehören zB Bestimmungen über die Berufungsfrist (§ 245) und die Berufungslegitimation (zB § 246). Nach der Rechtsprechung gehören zum Verfahrensrecht etwa Verjährungsbestimmungen () und § 198 Abs 2 (). Hingegen stellen Bestimmungen über das Entstehen von Abgabenansprüchen (§ 4) materielles Recht dar ().

4

§ 113 begründet gegebenenfalls nur dann eine Pflicht zur Rechtsbelehrung, wenn die Partei (§ 78) nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter (somit vor allem Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare) vertreten ist.

Gemeint sind im § 113 nur befugte Vertreter (Stoll, BAO, 1226; Ellinger ua, BAO3, § 113 Anm 2). Als Parteienvertreter iSd § 113 ist nach , auch ein behördlich konzessionierter Hausverwalter (Erk betraf Feststellung gem § 188) anzusehen.

5

§ 113 BAO setzt (im Unterschied zu § 13a AVG) ein Verlangen der Partei voraus. Nach Ellinger ua (BAO3, § 113 Anm 3; ebenso Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 118 Rz 143) ist kein förmliches Verlangen erforderlich; es genüge ein schlüssiges Verhalten.

Die Einbringung eines unbegründeten oder unzulässigen Antrages ist nicht als Verlangen der betreffenden Partei anzusehen, über alle sonst möglichen, zulässigen und zweckmäßigen Verfahrensschritte belehrt zu werden ().

6

Gem § 113 erteilte Auskünfte sind keine Bescheide (vgl zum AuskunftspflichtG, ; ).

Unrichtige Auskünfte können Konsequenzen haben vor allem unter dem Gesichtspunkt

von Treu und Glauben (vgl zB Ritz, ÖStZ 1991, 285),

einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 (Stoll, BAO, 1230) und

der Amtshaftung (vgl zB Harbich, RZ 1992, 172; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13a Tz 12).

7

Im Unterschied zu § 13a AVG, wonach die Anleitungen idR mündlich zu geben sind, können sie nach § 113 BAO „auch“ mündlich erteilt werden. Dies spricht für einen gewissen Vorrang der Schriftlichkeit (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 113 Anm 6; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 118 Rz 144).

Über mündlich erteilte Anleitungen und Belehrungen ist nach § 113 erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen (speziellere Regelung zu § 95 zweiter Satz, vgl Ellinger, FJ 1980, 96).

Zuständig zur Rechtsbelehrung ist die Behörde, der die Abwicklung des betreffenden Verfahrens obliegt (Stoll, BAO, 1225 f); subsidiär wird sich die Zuständigkeit nach § 25 AVOG 2010 oder nach § 70 BAO richten.

Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Rechtsbelehrung hat bescheidmäßig zu erfolgen (Stoll, BAO, 1231). Der Antrag ist devolvierbar; die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht jedoch nicht über (ebenso wie jene für Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG nicht übergeht).

II. Weitere Belehrungspflichten

8

Gem § 43 Abs 3 BDG hat der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Zum Umfang und den Grenzen der Unterstützungs- und Informationspflicht siehe zB Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 205 (wonach die Pflicht nach § 43 Abs 3 BDG der im § 13a AVG normierten Pflicht zur Rechtsbelehrung entspricht).

Aus § 43 Abs 3 BDG kann die Partei keine subjektiven Rechte ableiten (vgl Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten2, Wien 1989, § 43 BDG Tz 22; Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden, Wien 1991, 269; Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 206).

9

Überdies sehen folgende Vorschriften, die auch im Abgabenverfahren zu beachten sind, Auskunftspflichten (Anleitungspflichten uÄ) vor:

§ 6 der VO BGBl 1995/57 (zur steuerlichen Entlastung von Erträgen aus der internationalen Schachtelbeteiligung),

§ 5 der VO BGBl 1995/56 (zu § 94a Abs 2 EStG 1988),

§ 26 DSG 2000 sowie

§ 1 Abs 1 AuskunftspflichtG.

Siehe weiters § 118 BAO (Auskunftsbescheid), § 11 ZK sowie § 40 ZollR-DG iVm Art 12 ZK (verbindliche Zolltarifauskünfte und Ursprungsauskünfte). Im Finanzstrafverfahren ist die Anleitungs- und Belehrungspflicht im § 57 Abs 3 FinStrG geregelt.

10

Im Unterschied zu § 113 BAO ist der Anspruch auf Auskunft nach dem AuskunftspflichtG nicht auf verfahrensrechtliche Auskünfte beschränkt, setzt keine Parteistellung des Auskunftswerbers voraus, und besteht unabhängig davon, ob der Auskunftswerber durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Hinsichtlich des Verhältnisses des AuskunftspflichtG zu § 113 BAO siehe § 6 AuskunftspflichtG.

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