Artikel 15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und dessen Tätigkeit nicht in der Arbeitskräftegestellung besteht, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens gemäß Artikel 8 dieses Abkommens steuerpflichtig sind. Werden hingegen Vergütungen für eine Tätigkeit bezogen, die an Bord eines im norwegischen internationalen Schiffsregister (N.I.S.) registrierten Schiffes ausgeübt wird, oder ist Artikel 8 Absatz 6 anwendbar, so dürfen diese Vergütungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
(4) Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat anssässige (Anm.: richtig: ansässige) Person für eine an Bord eines vom Scandinavian Airlines System (SAS) Konsortium im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuges ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.
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