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VwGH 30.09.1994, AW 94/15/0027

VwGH 30.09.1994, AW 94/15/0027

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Nichtstattgebung - Haftung für Abgabenschuldigkeiten - Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, den die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, bewirkt, daß die Einbringlichkeit einer Geldforderung gefährdet wird. Würde bei Einkommensverhältnissen oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende bzw dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (Hinweis B , AW 94/15/0024).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F in L, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 32-GA6-DMe/93, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Firma "X-Aktiengesellschaft" in Höhe von S 3,121.771,-- herangezogen.

Seinem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, legte der Antragsteller ein Vermögensverzeichnis bei, aus dem hervorgeht, daß er als unselbständig Erwerbstätiger monatlich ca. netto S 2.500,-- sowie nicht regelmäßige Provisionen im Jahre 1993 von insgesamt S 353.500,-- erzielt bzw. erzielt hat. Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich ferner, daß der Antragsteller auch ohne die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten überschuldet ist.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag spricht sich die belangte Behörde unter anderem auch aus dem Grund, daß ein zwingendes öffentliches Interesse dagegen stehe, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Soweit dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, darf sohin der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, den die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, bewirkt, daß die Einbringlichkeit einer Geldforderung gefährdet wird. Würde bei Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende bzw. dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom , Zl. AW 94/15/0024, m.w.N.).

Im Beschwerdefall erscheint die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gefährdet. Dies ergibt sich aus der vom Antragsteller im Vermögensbekenntnis dargestellten Einkommens- und Vermögenssituation im Verhältnis zu den haftungsgegenständlichen Abgaben. Demnach stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Zusatzinformationen


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Norm
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994150027.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-97660