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Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.994
16. Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO)

16.9. Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 230 Abs. 6 BAO)

1451Während ein Zahlungserleichterungsansuchen eine Hemmung der Einbringung bis zu seiner Erledigung nur dann zwingend auslöst, wenn es - von den Fällen des § 212 Abs. 3 BAO abgesehen - spätestens vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht wird, bewirkt ein Aussetzungsantrag (§ 212a BAO) stets eine Hemmung der Einbringung und zwar unabhängig vom Zeitpunkt seiner Einreichung.

1452Eine Aussetzung der Einhebung bewirkt dem § 217 Abs. 4 lit. b BAO zufolge eine Unterbrechung der für den Säumniszuschlag bedeutsamen Dreimonatsfrist des § 217 Abs. 3 BAO (siehe Rz 937 und Rz 949 bis Rz 952).

1453Bescheidbeschwerden ( § 243 BAO) gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen und Vorlageanträgen ( § 264 BAO) gegen Aussetzungsanträge abweisende Beschwerdevorentscheidungen kommt dem § 212a Abs. 4 BAO zufolge die Wirkung einer Einbringungshemmung zu.

16.10. Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO)

1454Gemäß § 230 Abs. 7 BAO kann die Abgabenbehörde eine auf Grund des § 230 Abs. 1 bis 6 BAO bestehende Hemmung der Einbringung durch einen Vollstreckungsbescheid beenden, wenn Umstände hervorkommen, welche die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen.

1455Der Zweck des Vollstreckungsbescheides ist darin gelegen, Exekutionsmaßnahmen zu ermöglichen ().

1456Bei Erlassung eines Vollstreckungsbescheides kommt es lediglich darauf an, dass die Umstände, welche die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, der Abgabenbehörde in dem in der zitierten Bestimmung genannten Zeitraum (erstmals) bekannt werden. Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind, keine rechtliche Relevanz zu. Die Gefährdung betreffende Umstände müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht sein ().

1457Ein Vollstreckungsbescheid hat (ebenso wie ein Sicherstellungsauftrag) die Gründe, welche für die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung maßgebend sind, im Einzelnen anzuführen.

1458Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung iSd § 230 Abs. 7 BAO ist aus den gleichen Gründen anzunehmen, die bei noch nicht vollstreckbaren Abgabenforderungen zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO Anlass geben ().

1458aIm Bescheidbeschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsbescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen sind (, 0021).

1459Da dem § 230 Abs. 7 letzter Satz BAO zufolge eine Zahlungserleichterung mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides außer Kraft tritt, bedarf es keines Widerrufes des Zahlungserleichterungsbescheides und ist somit auch keine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO zu setzen. Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht allerdings erst nach Maßgabe des § 217 Abs. 6 BAO, somit spätestens einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides.

1460Wird ein zeitgerecht eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen gleichzeitig mit der Erlassung eines Vollstreckungsbescheides abgewiesen, so tritt trotz einer Fristsetzung gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO die Hemmungswirkung des § 230 Abs. 2 BAO nicht ein, weil es im Wesen des Vollstreckungsbescheides liegt, dass Vollstreckungsmaßnahmen sofort gesetzt werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht jedoch unter Bedachtnahme auf § 217 Abs. 6 BAO erst mit ungenütztem Ablauf der dort genannten Frist.

1461Gleiches gilt sinngemäß für die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO.

16.11. Besonderheiten im Zusammenhang mit der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)

  • Ist ein gemäß § 212a BAO gestellter Aussetzungsantrag noch unerledigt, so kommt die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides nur in Betracht, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Da gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nur ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung entgegensteht, nicht aber eine Gefährdung der Einbringlichkeit schlechthin, ist bei einer dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Ermessensübung die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides wegen Gefährdung der Einbringlichkeit ohne ein Verhalten im vorstehenden Sinn unzulässig.

  • Eine gemäß § 230 Abs. 7 letzter Satz BAO vergleichbare Außerkrafttretensregelung ist für die Aussetzung der Einhebung nicht getroffen, sodass Vollstreckungsbescheide nach Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung der Einhebung wirkungslos wären. Legt der Abgabepflichtige ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten an den Tag, so kommt nur ein Widerruf der Aussetzung der Einhebung in Betracht.

  • Ergeht ein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 BAO (Widerruf oder Änderung), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des in Betracht kommenden Bescheides zu (§ 212a Abs. 7 BAO). Innerhalb dieser Frist gelten die allgemeinen Regeln des § 230 Abs. 7 BAO.

1465Zur Exekutionsführung nach Erlassung eines Vollstreckungsbescheides muss ein Rückstandsausweis (§ 229 BAO) ausgestellt werden, da ein Vollstreckungsbescheid zwar die Hemmung beseitigt, jedoch kein Exekutionstitel ist.

1466Der Vollstreckungsbescheid kann dem Abgabenschuldner durch den Vollstrecker ausgehändigt werden und ist bei Forderungspfändungen spätestens zugleich mit dem Verfügungsverbot (§ 65 Abs. 1 AbgEO) zuzustellen. Auch in den Fällen einer Zustellungsbevollmächtigung kann der Vollstreckungsbescheid gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO wirksam dem Vollmachtgeber zugestellt werden. Erfolgt die Zustellung durch Organe der Behörde (§ 2 Zustellgesetz), so dient als Zustellnachweis der Zustellschein (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz).

1467Ob eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können. Für die Annahme einer Gefährdung reicht es aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Ob die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen die Annahme einer Abgabengefährdung rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in deren zusammenfassender Würdigung zu beurteilen ().

1468Bei begründetem Verdacht einer Abgabenhinterziehung ( § 33 FinStrG) wird in der Regel eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung anzunehmen sein, es sei denn, dass die Abgabe im Verhältnis zur Vermögenslage oder zur erklärten Abgabenleistung geringfügig erscheint. Auch ohne Verdacht einer Abgabenhinterziehung kann eine Gefährdung angenommen werden, wenn Tatsachen festgestellt wurden, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabenschuldner der Vollstreckung zu entziehen trachtet. Im Übrigen können insbesondere folgende Umstände die Annahme einer wesentlichen Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung begründet erscheinen lassen: drohendes Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverbringung ins Ausland, verschwenderisches Verhalten, Vorhaben einer weitgehenden Vermögensbelastung oder Vermögensentäußerung, Vermögensverschleppungen oder -verschiebungen. Im Übrigen siehe auch Rz 1570 bis Rz 1573.

1469Abgaben, bezüglich derer einer Beschwerde an den VfGH (gemäß § 85 VfGG) oder einer Revision an den VwGH (gemäß § 30 VwGG) eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, werden aus der laufenden Verbuchung der Gebarung herausgenommen, es sei denn, dass in Fällen von Gesamtschuldverhältnissen die aufschiebende Wirkung nicht alle Abgabenschuldner betrifft. Durch die Herausnahme aus der laufenden Verbuchung der Gebarung tritt eine der Hemmung der Einbringung vergleichbare Wirkung ein.

1470Zum Tatbestand des auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichteten Verhaltens des Abgabepflichtigen siehe Rz 458 bis Rz 464.

Randzahlen 1471 bis 1489: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 937
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 949
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 950
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 951
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 952



RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 1570
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 1571
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 1572
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 1573
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 458
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 459
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 460
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 461
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 462
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 463
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 464
§ 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 22 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 85 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte:
Abgabeneinhebung - Berufung - Vorlageantrag - Vorlageanträge - Gefährdung - Erschwerung - Einbringungsgefährdung - Einbringungserschwerung - Exekution - Vollstreckung - Vermögensverschiebung - Aussetzung der Einhebung - Aussetzungsantrag - Aussetzungsanträge - Hemmung der Einbringung - Einbringungshemmung - Vollstreckungsbescheid - Exekutionsmaßnahmen - Sicherstellungsauftrag - Sicherstellungsaufträge - Widerruf - Säumniszuschlag - Säumniszuschläge - Hemmungswirkung - Vollstreckungsmaßnahmen - Verhalten - Gefährdung der Einbringlichkeit - Rückstandsausweis - Exekutionstitel - Forderungspfändung - Zustellungsbevollmächtigung - Abgabengefährdung - Abgabenhinterziehung - Konkurs - Ausgleich - Exekutionsführung - Auswanderungsabsicht - Vermögensverbringung - Vermögensbelastung - Vermögensentäußerung - Vermögensverschleppung - aufschiebende Wirkung
Stammfassung:
05 2202/1-IV/5/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAA-76459