Suchen Hilfe
Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

Print-ISBN: 978-3-7073-1304-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Beglaubigungsvermerk, § 91

S. 568 § 91

Der Grundbuchsführer* hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.

1

Seit der Umstellung der Urkundensammlung auf ADV gilt die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach § 2 Abs 1 der VO BGBl II 2006/23 als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde.

_____________

* Jetzt: Fachdienst im Grundbuch.

Daten werden geladen...

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden