Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Beglaubigungsvermerk, § 91
S. 568 § 91
Der Grundbuchsführer* hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.
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Seit der Umstellung der Urkundensammlung auf ADV gilt die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach § 2 Abs 1 der VO BGBl II 2006/23 als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde.
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