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Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Beglaubigungsvermerk, § 91

S. 568 § 91

Der Grundbuchsführer* hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu bestätigen.

1

Seit der Umstellung der Urkundensammlung auf ADV gilt die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach § 2 Abs 1 der VO BGBl II 2006/23 als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde.

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* Jetzt: Fachdienst im Grundbuch.

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