Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Übersetzungen, § 89

S. 567 b) Übersetzungen
§ 89

(1) Sind die Urkunden nicht in einer Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuchsgericht überreicht werden können, so muß eine vollen Glauben verdienende Übersetzung beigebracht werden.

(2) Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus dem Gesuch hervor, daß es jedenfalls abzuweisen ist, so ist das Gesuch zur Wahrung der Rangordnung des Rechtes mit dem Beisatz „Bis zum Einlangen der Übersetzung“ im Grundbuch anzumerken. Zugleich ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen oder erweiterten Frist eingereicht, so ist das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

1

Die Vorschrift des § 89 GBG gilt nicht für den Antrag. – Siehe auch Rz 6 zu § 83 GBG.

2

Trägt eine Urkunde einen in einer fremden Sprache abgefassten Beglaubigungsvermerk, muss eine vollen Glauben verdienende Übersetzung mit vorgelegt werden (EvBl 1969/389; RPflSlgG 1162).

3

Mit einer in Urschrift vorgelegten Übersetzung muss auch die übersetzte Urkunde im Original vorgelegt werden (RPflSlgG 2176; siehe auch NZ 1994, 287...

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