Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Beglaubigte Abschrift statt Original, § 88

S. 566 § 88

(1) Kann das Original nicht sogleich beigebracht werden, weil es sich bei einer anderen Behörde befindet, so ist dies in dem Gesuch anzugeben und eine beglaubigte Abschrift beizulegen.

(2) Könnte das Gesuch, selbst wenn die Originalurkunde vorläge, nicht bewilligt werden, so ist es sogleich abzuweisen.

(3) Könnte aber unter jener Voraussetzung dem Gesuche stattgegeben werden, so ist dieses zur Wahrung der Rangordnung des Rechtes sogleich S. 567 mit dem Beisatz „Bis zum Einlangen des Originals“ im Grundbuch anzumerken.

(4) Dem Antragsteller ist zugleich, wenn die Originalurkunde nicht schon von Amts wegen von einem Grundbuchsgericht, bei dem sie sich befindet, einzusenden ist, eine angemessene Frist zu ihrer Beibringung z...

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