Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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S. 562 4. Beilagen
a) Originale
§ 87
(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.
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Unter Beilagen ist alles das zu verstehen, was dem Grundbuchsgesuch beigelegt wird bzw beigelegt werden muss (ecolex 1993, 677; immolex 2002/109, 301 = EvBl 2002/150, 562 = NZ 2003/30, 107 = WoBl 2003/55, 111; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 87 GBG Rz 1). Bei den Beilagen unterscheidet man die Grundbuchsurkunden...