Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

S. 562 4. Beilagen

a) Originale
§ 87

(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.

(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.

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Unter Beilagen ist alles das zu verstehen, was dem Grundbuchsgesuch beigelegt wird bzw beigelegt werden muss (ecolex 1993, 677; immolex 2002/109, 301 = EvBl 2002/150, 562 = NZ 2003/30, 107 = WoBl 2003/55, 111; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 87 GBG Rz 1). Bei den Beilagen unterscheidet man die Grundbuchsurkunden (Rz 3), deren Abschriften und schließlich sonstige Beilagen, die bestimmte Funktionen erfüllen (Einschreitervollmacht: RPflSlgG 54, 675, 1852; Rangordnungsbeschluss; Firmenbuchauszug: ecolex 1993, 677 udgl), von denen aber keine Abschriften beizubringen sind (RPflSlgG 2987). Genehmigungsbescheide sind im Original vorzulegen (RPflSlgG 1132). Für die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zwischen Ehegatten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde (NZ 1996, 157...

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