Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Kumulierung der Gesuche; mehrere Eintragungen, § 86
S. 560 Kumulierung der Gesuche
§ 86
Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, sowie die Eintragung eines Rechts in mehreren Grundbuchseinlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden.
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Die Bestimmung des § 86 GBG hat zur Voraussetzung, dass die begehrten Eintragungen Einlagen betreffen, die sich bei demselben Gericht befinden (EvBl 1954/13; RPflSlgG 1907) und dass der Antrag nicht in ganz verschiedenen Verfahren (zB Verlassenschafts- bzw Exekutionsverfahren) zu erledigen ist (RPflSlgG 1053, 1329, 1470; SZ 51/49; NZ 2001, 480 = JUS Z/3089). Ausnahmen bestehen in den Fällen des § 108 GBG (das Begehren um Eintragung eines Simultanpfandrechts kann bei dem Gericht...