Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Schriftliche Grundbuchsgesuche, § 83
S. 552 Zweiter Abschnitt
Von den Gesuchen
1. Form des Ansuchens
§ 83
Grundbuchsgesuche können nur schriftlich angebracht werden.
1
Siehe Muster auf S 1525 ff; Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2 (1992); Schimkowsky, Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben8 (1998), Muster 193–273b.
2 S. 553
Seit dem (BGBl I 2009/52) kann ein Grundbuchsgesuch nicht mehr mündlich zu Protokoll erklärt werden. Eine Grundbuchseingabe ist nunmehr auf zwei Arten möglich: Wie schon bisher kann sie gemäß § 83 GBG zunächst in „Papierform“ erfolgen. Geplant ist, dass nach § 10 Abs 1 GUG der BM für Justiz die Einbringung von Grundbuchsanträgen mittels eines amtlichen...