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Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Grundbuchseinlagen, § 2

S. 44 § 2

(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:

  1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;

  2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.

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Das Hauptbuch wird idR nach dem Realfoliensystem geführt, sodass jeder als rechtliche Einheit zu behandelnden Liegenschaft (Grundbuchskörper; § 5, 7 AllgGAG) eine Grundbuchseinlage entspricht (§§ 2 und 3 GBG; § 2, 4, 6 bis 12 AllgGAG). Die Möglichkeit abgesonderter Eigentums- und Lastenblätter bestand bei (nur bereits bestehendem) materiell geteiltem Eigentum (§ 6 Abs 2 AllgGAG; § 6 Abs 2 AllgGAG ist allerdings durch § 18 Abs 1 GUG, wonach abgesonderte Eigentumsund Lastenblä...

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