Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

S. 538 2. Grundsatz des Verfahrens

§ 76

Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.

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Im österreichischen Recht gilt nicht wie im deutschen Recht (§§ 873, 875 BGB) das Konsensprinzip, wonach eine Eintragung schon deshalb zulässig ist, weil sich die Parteien über eine Änderung der Rechtslage geeinigt haben (materielles Konsensprinzip). Es gilt wie im schweizerischen Recht (Art 965 und 974 II ZGB) das materielle Konsensprinzip nur insoweit, als dem Grundbuchsgericht durch das Legalitätsprinzip nicht doch eine gewisse materielle Prüfung vorgeschrieben ist. – Siehe auch bei § 94. – Das formelle Konsensprinzip bindet das Grundbuchsgericht an die Parteianträge. Es dürfen demnach Eintragungen nur auf Antrag und nur nach Maßgabe des Antrags vorgenommen werden (§§ 85, 96 GBG). – Siehe Köllensperger, Zum grund-bücherlichen Richtigkeitsgebot und seiner amtswegigen Verwirklichung (§ 28 Lieg-TeilG), Teil 1 und 2, JBl 2008, 205 und 294.

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Als Parteien (Parteibegriff: § 2 AußStrG) sind alle jene Personen anzusehen, die in grundbücherlichen Rechten durch eine Entschei...

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