Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Streitanmerkung infolge Ersitzung, § 70
S. 526 § 70
Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.
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Nach § 70 GBG kann die Streitanmerkung auch demjenigen bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB) die Zuerkennung eines dinglichen Rechts begehrt (SZ 67/37 = NZ 1995, 42 = NZ 1994, 132; NZ 1994, 136 [Hofmeister]). Gem § 1498 ABGB kann derjenige, der eine Sache oder ein Recht ersessen hat, gegen den bisherigen Eigentümer vorgehen. Vom Wortlaut des § 1498 ABGB ist zwar nur die Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechts aus dem Grund der S. 527 Ersitzung gegen den bisherigen Eigentümer, also demjenigen erfasst, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde. § 70 GBG ermöglicht jedoch die Streitanmerkung,...