Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Löschung einer Streitanmerkung wegen Fristversäumnis, § 68

S. 526 § 68

Wird die Löschung einer Streitanmerkung aus dem Grunde begehrt, weil die Klage auf Löschung nicht innerhalb der in den § 63, 67 bestimmten Fristen erhoben worden ist, so hat das Grundbuchsgericht, falls ihm nicht das Gegenteil bekannt ist, eine Tagsatzung auf kurze Zeit anzuordnen, bei welcher der, der die Streitanmerkung erwirkt hat, den Beweis zu liefern hat, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, widrigens die Löschung der Anmerkung zu bewilligen ist.

1

Wird die Löschung der Streitanmerkung wegen Nichteinhaltung der 60-Tage-Frist des § 63 Abs 1 und des § 67 Satz 2 beantragt, ist eine Tagsatzung anzuberaumen (Verfahrensvorschrift), sofern dem Gericht nicht schon bekannt ist, dass die Frist eingehalten wurde oder noch offen ist.

2

§ 68 enthält auch die materielle Rechtsgrundlage für die nach § 63 Abs 1 erwirkte Streitanmerkung. Die Rechtsgrundlage für die Löschung der Streitanmerkung nach § 67 Satz 2 findet sich § 67 Satz 3 (Kodek, in Kodek, Grundbuchsrecht § 68 GBG Rz 2).

Daten werden geladen...