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Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Ein Jahr Wirksamkeit, § 55

S. 458 § 55

Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen.

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Die AdRO hat zeitliche Wirkung für die Dauer (höchstens) eines Jahres, wobei die Frist von dem Tag der Fassung des Gerichtsbeschlusses an zu rechnen ist (ZIK 2004/65, 54 = ecolex 2004/115, 268 = RdW 2004/205, 224). In dem Beschluss ist der Kalendertag, an dem die Frist endet, zu bezeichnen. Um keine Zweifel über den Zeitpunkt, bis zu welchem die AdRO ausgenützt werden kann, aufkommen zu lassen, empfiehlt es sich, den Endtag der Frist durch die Worte „bis einschließlich“ vor dem Datum im Beschluss zu bezeichnen. Die durch Art 5 des Europäischen Übereinkommens, BGBl 198...

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