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Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Anmerkung persönlicher Verhältnisse, § 52

S. 442 Vierter Abschnitt

Von der Anmerkung

1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse
§ 52

Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.

1

Für eine Vormerkung müssen die Urkunden zumindest den allgemeinen Erfordernissen entsprechen (§§ 26 und 27); Urkunden, die zu einer Einverleibung führen sollen, müssen auch noch den Anforderungen der § 31 bis 34 entsprechen, während Urkunden, auf Grund deren eine Anmerkung nach § 20 lit a bewillig...

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