Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Anmerkung persönlicher Verhältnisse, § 52
S. 442 Vierter Abschnitt
Von der Anmerkung
1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse
§ 52
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.
1
Für eine Vormerkung müssen die Urkunden zumindest den allgemeinen Erfordernissen entsprechen (§§ 26 und 27); Urkunden, die zu einer Einverleibung führen sollen, müssen auch noch den Anforderungen der § 31 bis 34 entsprechen, während Urkunden, auf Grund deren eine Anmerkung nach § 20 lit a bewillig...