Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Neues Vormerkungsgesuch; negative Feststellungsklage, § 48

S. 432 § 48

(1) Ist dagegen die Vormerkung nur aus dem Grunde gelöscht worden, weil die Rechtfertigungsklage nicht in gehöriger Zeit angebracht worden ist, so kann zwar abermals eine Vormerkung angesucht werden; diese äußert jedoch ihre rechtliche Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte der Überreichung des neuen Gesuches.

(2) Auch steht dem Eigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes frei, auf Feststellung des Nichtbestehens des vorgemerkt gewesenen Rechtes zu klagen und im Falle eines günstigen Erkenntnisses durch dessen Anmerkung im Grundbuch einer wiederholten Bewilligung der Vormerkung vorzubeugen.

1

Eine neuerliche Vormerkung kann erwirkt werden, wenn nur aus formellen Gründen und ohne Sachentscheidung die Vormerkung gelöscht wurde. Allerdings äußert die neuerliche Vormerkung ihre Rechtswirkungen erst vom Zeitpunkt der Überreichung des neuen Vormerkungsantrags.

2

Nach Abs 2 kann der Vormerkungsgegner die Einbringung wiederholter Vormerkungsanträge durch eine negative Feststellungsklage verhindern. Er klagt dann auf Feststellung des Nichtbestehens des neuerlich vorgemerkten Rechts und kann bei Obsiegen in ...

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