Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Keine Rechtfertigungsklage bei Prozess über das vorgemerkte Recht, § 44
S. 429 § 44
Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten Rechtes schon anhängig, so bedarf es, solange nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung das Begehren auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung ausgedehnt werden darf, keiner besonderen Rechtfertigungsklage.
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Zur Zulässigkeit der Klageänderung siehe § 235 ZPO.