Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage, § 43
S. 428 § 43
(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.
1 S. 429
Geht man davon aus, dass bei In-Kraft-Treten des GBG die ZPO noch gar nicht existierte, müsste die Erheblichkeit der Gründe für eine Erstreckung der Frist ausschließlich nach Grundbuchsrecht beurteilt werden und unter Berücksichtigung des § 43 Abs 2 lediglich für die formelle Behandlung der Fristgesuche wären die Grundsätze der ZPO (§§ 123 bis 129) anzuwenden. Das würde bedeuten, dass für die Frag...