Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Bedingung der Rechtfertigung, § 40
S. 422 b) Rechtfertigung
§ 40
Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.
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Die Vormerkung ist ihrem Wesen nach eine provisorische Intabulation. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 8 Z 2 GBG, in der ausdrücklich normiert ist, dass es sich bei der Vormerkung nur um eine bedingte Rechtserwerbung handelt. Die Vormerkung begründet nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung einen unbedingten Rechtserwerb. Wird eine Vormerkung gerechtfertigt, so erlangt die Vormerkung ex tunc die Rechtswirkungen einer Einverleibung (SZ 28/170; Verweijen in Kodek, Grundbuchs...