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Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Gerichtliche Erkenntnisse oder behördliche Verfügungen, § 38

S. 418 § 38

Die Vormerkung findet statt:

  1. auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;

  2. auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;

  3. auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.

1 S. 419

§ 38 GBG enthält aufgrund ...

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