Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Gerichtliche Erkenntnisse oder behördliche Verfügungen, § 38
S. 418 § 38
Die Vormerkung findet statt:
auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;
auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.
1 S. 419
§ 38 GBG enthält aufgrund ...