Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Erwirkung des Pfandrechtes, § 36
S. 414 § 36
Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.
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Aus der Darstellung der formalen Erfordernisse des Bucheintrags ergibt sich, dass nicht jeder materiell vorhandene, sondern nur der im strengen Sinn der betreffenden Formvorschriften rechtlich belegte Hypothekaranspruch zur Einverleibung führen kann. Das findet seine volle Rechtfertigung in den weittragenden Wirkungen dieses Aktes. Soll nämlich jener Anspruch durch die Eintragung unter den Schutz des Publizitätsprinzip gestellt werden, kann das nur geschehen, nachdem vorher seine materiellrechtliche Existenz auf Grund von Vorlagen bekundet ist, die einen höchstmöglichen Grad von Si...