Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Erfordernisse der Urkunde, § 35
S. 411 Dritter Abschnitt
Von der Vormerkung
a) Zulässigkeit
§ 35
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den § 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.
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Die Vormerkung (Pränotation) eines bücherlichen Rechts wird vom Gesetzgeber zugelassen, wenn bestimmte Mindesterfordernisse vorhanden sind (RPflSlgG 2299; NZ 1996, 85 = SZ 68/160; dazu Hofmeister, ÖJZ 1979, 266 und NZ 1989, 341 Bittner, Neue...