Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Erfordernisse der Urkunde, § 35

S. 411 Dritter Abschnitt

Von der Vormerkung

a) Zulässigkeit

§ 35

Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den § 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.

1

Die Vormerkung (Pränotation) eines bücherlichen Rechts wird vom Gesetzgeber zugelassen, wenn bestimmte Mindesterfordernisse vorhanden sind (RPflSlgG 2299; NZ 1996, 85 = SZ 68/160; dazu Hofmeister, ÖJZ 1979, 266 und NZ 1989, 341 Bittner, Neue Fragen der Vormerkung, NZ 1991, 26; Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 35 GBG Rz 8; ecolex 2007/48, 106 = immolex 2007/60, 124 = Zak 2007/155, 93 = NZ 2007, 314 = AGS 691). Besitzt die beigebrachte Urkunde nicht alle in den § 31 bis 34 GBG festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse der § 26, 27 GBG zur grundbücherlichen Eintragung, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG). Die Vormerkung des Eigentumsrechts kommt in der Praxis meist dann in Betracht, wenn die Beglaubigung der Unterschriften fehlt (...

Daten werden geladen...