Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Öffentliche Urkunden, § 33
S. 403 § 33
(1) Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
die über Rechtsgeschäfte von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind;
die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen aufgenommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
andere Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbar...