Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Wirkung der Eintragung, § 28
S. 371 6. Wirkung der Eintragung
§ 28
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den § 63ff. bestimmt.
Siehe bei § 7, 61ff GBG.