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Feil/Marent/Preisl

Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Urkunden, Rechtsgrund, § 26

S. 339 5. Urkunden

§ 26

(1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.

(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.


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Rz
S. 340 Allgemeines
1
Materiellrechtliche Wirkung von Formgeboten
3
Grundsatz der Formfreiheit
4 ...

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