Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eröffnung des Konkurses, § 25

S. 334 § 25

Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung.

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Im Allgemeinen steht der Erwerb dinglicher Rechte an Teilen der Masse während des Konkurses auf Grund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners oder gegenüber diesem einschließlich des Erwerbs im exekutiven Weg mit Ausnahme des Erwerbs richterlicher Pfand- oder Befriedigungsrechte nur unter der Sanktion des § 3 KO. Ein Bucheintrag kann aber nicht derart erfolgen, dass er zwar nicht gegenüber der Konkursmasse wirkt, nach der Konkurseröffnung aber ex tunc seine Wirkung äußert. Das Grundbuch kann deshalb nach der Konkurseröffnung für Eintragungen auf Grund von Rechtshandlung des Gemeinschuldners gegen ihn nicht mehr zur Verfügung stehen (EvBl 1982/40; ZIK 1996, 207; 2000/24; ecolex 2003/141, 338 = RdW 2003/264, S. 335 320 = immolex 2003/113, 211), und es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Gemeinschuldner beginnend mit dem Tag, der der Aufnahme in die Ediktdatei folgt – gleichgültig, ob die Konkurseröffnung angemerkt ist oder nicht –, nicht bewilligt werden (SZ 48/104 = EvBl 1976/83 = JBl 197...

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