Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eröffnung des Konkurses, § 25
S. 334 § 25
Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung.
1
Im Allgemeinen steht der Erwerb dinglicher Rechte an Teilen der Masse während des Konkurses auf Grund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners oder gegenüber diesem einschließlich des Erwerbs im exekutiven Weg mit Ausnahme des Erwerbs richterlicher Pfand- oder Befriedigungsrechte nur unter der Sanktion des § 3 KO. Ein Bucheintrag kann aber nicht derart erfolgen, dass er zwar nicht gegenüber der Konkursmasse wirkt, nach der Konkurseröffnung aber ex tunc seine Wirkung äußert. Das Grundbuch kann deshalb nach der Konkurseröffnung für Eintragungen auf Grund von Rechtshandlung des Gemeinschuldners gegen ihn nicht mehr zur Verfügung stehen ...