Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Gläubiger eines Erben, § 24
S. 333 § 24
Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf die ihm angefallenen Liegenschaften oder Forderungen des Erblassers erwirken können, bestimmt § 822 ABGB.
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Vor der 3. TN konnten gem § 822 ABGB (alte Fassung) die Erbengläubiger das dem Erben angefallene Erbgut vor der Einantwortung mit Verbot, Pfändung und Vormerkung belegen und exekutive Pfandrechte erwirken. Darin lag eine vom Grundbuchsgesetz selbst (§ 24) sanktionierte Ausnahme vom Prinzip des bücherlichen Vormannes. Die Regelung der § 73 bis 75 3. TN sollte den Grundgedanken des § 822 ABGB auf eine einfachere Formel bringen, indem jede Exekution der Erbengläubiger auf Nachlassbestandteile vor der Einantwortung an den Erben ausgeschlossen, die sofortige Vollstreckung nach der Einantwortung aber durch ...