Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Eintragung nach dem Erblasser, § 23
S. 332 § 23
Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.
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Gem § 23 GBG ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechts unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen, wenn ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert wird. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn die Nachlassliegenschaft vor der Einantwortung veräußert wurde. Für die Anwendung des § 23 GBG ist jedoch von Bedeutung, ob die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses S. 333 stattfindet. Ist nämlich die Einantwortung bereits erfolgt, ersetzt die Einantwortungsurkunde