Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Eintragung nach dem Eigentümer, § 21
S. 323 4. Bücherlicher Vormann
§ 21
Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
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Die Bewilligung eines Bucheintrags (§ 8 GBG; also auch einer Anmerkung: SZ 20/70) ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn derjenige, wider den die Eintragung erfolgen soll, zur Zeit des Ansuchens (RPflSlg 180) als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, bereits eingetragen ist oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (Prinzip des ...